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    Diese Empfehlung soll den Schulen helfen, auf Beschwerden und Anfragen einzugehen. Über Beschwerden, die sich gegen Einzelnoten richten, sollen sie in einem geordneten Verfahren entscheiden.

    Beschwerden und Anfragen in der Schule

    Beschwerden und Anfragen gehören zum schulischen Alltag. Wer sich beschwert oder um eine Auskunft bittet, wendet sich meistens zunächst an die Schule. Kann eine Schule einer Beschwerde nicht abhelfen oder eine Auskunft nicht erteilen, beteiligt sie die Schulaufsichtsbehörde oder legt ihr die Sache zur Entscheidung vor. Der Umgang mit Beschwerden soll den Grundsatz der Eigenverantwortlichen Schule wahren. Schulaufsichtsbehörden sollen nur dann beteiligt werden und entscheiden, wenn es notwendig ist.

    Beschwerden

    Die Bearbeitung aller Beschwerden ist zunächst Angelegenheit der Schule. Sie ist dafür verantwortlich, wie sie mit Beschwerden umgeht (Beschwerdemanagement). Die Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für Beschwerden, denen die Schule nicht abhilft, für Beschwerden über die Schulleitung und für die Qualität und Wirksamkeit des schulischen Beschwerdemanagements.

    1. Beschwerden über Einzelnoten

    Hierzu hat das Ministerium neue Verwaltungsvorschriften für die Schulen der Sekundarstufe I und für die gymnasiale Oberstufe erlassen (siehe Seite 42). Sie regeln das schulinterne Verfahren. Dessen Ziel ist, möglichst keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mehr über eine Beschwerde gegen Einzelnoten herbeizuführen, die keine Verwaltungsakte sind, zum Beispiel die Noten in Klassenarbeiten oder Klausuren sowie – in den meisten Fällen – Einzelnoten in Zeugnissen. Den übrigen Schulen wird empfohlen, sich ebenfalls an dieses Verfahren zu halten. Danach gilt:

    1.1 Die Beschwerde wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt, wenn ihr die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nicht sofort abhilft.

    1.2 Über die Beschwerde entscheidet die Schule in einem geordneten schulinternen Verfahren. Hierbei beteiligt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Mitglied der Fachkonferenz. Schulen der Sekundarstufen I und II haben gute Erfahrungen mit Beschwerdeausschüssen gemacht. Die letzte Entscheidung in der Sache trifft die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.

    1.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Person, die sich beschwert hat (Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer), schriftlich über die Entscheidung und begründet sie.

    1.4 Hilft die Schule der Beschwerde nicht ab, teilt sie in ihrer Antwort mit, sie werde die Beschwerde der Schulaufsichtsbehörde vorlegen, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer das wünsche. Gibt es darauf keine Antwort, ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Schule die Beschwerde der Schulaufsichtsbehörde mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vor.

    1.5 Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).

    Wird die Beschwerde erstmalig statt bei der Schule bei der Schulaufsichtsbehörde eingereicht, leitet diese die Beschwerde an die Schule weiter und erteilt eine Abgabenachricht. Für das anschließende Verfahren gilt Nummer 1.1 bis 1.4.

    2. Weitere Beschwerden

    2.1 Die Schule antwortet auf Beschwerden gegen Lehrkräfte und gegen nicht lehrendes Personal der Schule. Förmliche Beschwerden (Dienstaufsichtsbeschwerden, Fachaufsichtsbeschwerden) gegen Lehrkräfte und die Schulleitung bearbeitet die Schulaufsichtsbehörde.

    2.2 Auf andere Beschwerden antwortet ebenfalls die Schule. Kann sie einer Beschwerde nicht abhelfen, leitet sie diese nur dann an die Schulaufsichtsbehörde weiter, wenn ihre ursprüngliche Entscheidung ein Verwaltungsakt war (Beispiel: Ordnungsmaßnahmen, Entscheidungen über Versetzungen oder die Vergabe von Abschlüssen).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Allgemeine Anfragen, Beratung

    Anfragen und Beratungswünsche von Schülerinnen und Schülern, Eltern und außerschulischen Partnern

    Thema

    Antwort gibt

    Allgemeine und spezielle schulrechtliche Fragen, Anfragen zur Schule, zu Schullaufbahnen, Bildungsgängen, Leistungskonzepten, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Prüfungsabläufen  usw.

    Schule*

    Beratungswünsche zu besonderen Themen (z. B. Hochbegabung, Le-se-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Dyskalkulie, sonderpädagogische Förderbedarfe, Angebote in der Muttersprache)

    Schule*

    Sprachstand 4, Fremdsprachenprüfungen

    Schulamt / Bezirksregierung

    Unterrichtsausfall

    Schule*

    Auskünfte an die Presse

    Schulleitung

    * Geht eine Anfrage bei der Schulaufsicht ein, verweist diese an die betroffene Schule.

     

    Anfragen und Beratungswünsche von Lehrerinnen und Lehrern

    Thema

    Antwort gibt

    Allgemeine und spezielle schulrechtliche Fragen, Anfragen zur Schule, zu Schullaufbahnen, Bildungsgängen, Leistungskonzepten, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Prüfungsabläufen usw.

    Schulleitung

    Beschwerden gegen die Schulleitung, Interesse an einer pädagogischen Leitungsstelle

    Schulamt / Bezirksregierung

     

    Anfragen und Beratungswünsche von Schulleitungen

    Thema

    Antwort gibt

    systemische und strukturelle Fragen, Krisenfälle, Problemfälle

    Schulamt / Bezirksregierung

    spezielle schulrechtliche Fragen (z. B. Aufnahme in eine Schulform in besonders gelagerten Fällen, Gleichwertigkeit von Zeugnissen)

    Schulamt / Bezirksregierung

    spezieller Beratungsbedarf zu besonderen Themenbereichen (z. B. Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Dyskalkulie, sonderpädagogische Förderbedarfe, Angebote in der Muttersprache)

    Schulamt / Bezirksregierung
    bei Bedarf andere Institutionen / Einrichtungen

     

     

    ABl. NRW. 01/11 S. 44

     

     

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