Englisch für Migrantinnen und Migranten Englischkenntnisse sind für berufliche Chancen und die Teilnahme am privaten und öffentlichen Leben in Europa von großer Bedeutung. Auch Schülerinnen und Schüler, die an Sprachfeststellungsprüfungen an Stelle von Englisch teilnehmen, sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen ihrer Schulbildung Englischkenntnisse zu erwerben. |
Zu BASS 13 – 61 Nr. 1
Richtlinien für die Sprachprüfung
(Feststellungsprüfung) anstelle von
Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen; Englischunterricht für Schülerinnen und Schüler, die an Sprachfeststellungsprüfungen teilnehmen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 11. 2010 – 522-6.03.02.04
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 10. 3. 1992 (BASS 13 – 61 Nr. 1)
Nummer 10 des Bezugserlasses „Ergänzende Bestimmungen“ wird Nummer 11 (neu). Als neue Nummer 10 wird eingefügt:
„10. Englisch für Migrantinnen und Migranten
10.1 Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb von Berechtigungen und Abschlüssen zu einer Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes an Stelle von Englisch zugelassen werden, erhalten in der aufnehmenden Schule die Möglichkeit, Englischkenntnisse zu erwerben. Im Rahmen der Möglichkeiten nehmen sie am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil. Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.
10.2 Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, ggf. durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 teilzunehmen.
10.3 Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 kann auf dem Zeugnis unter Bemerkungen das Referenzniveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) bescheinigt werden. Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote auf dem Niveau des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) kann auf dem Zeugnis unter Bemerkungen das Referenzniveau B1 (GeR) bescheinigt und Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der Sekundarstufe II belegt werden.
10.4 Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss ggf. eine weitere Fremdsprache fortgeführt oder durch eine Sprachfeststellungsprüfung bescheinigt werden.“
ABl. NRW. 12/10 S. 629