Personalvertretungen der Lehrkräfte Mit der nachstehenden Änderungsverordnung wird die bisherige Gültigkeitsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Darüber hinaus erfolgt neben redaktionellen Änderungen die Zuordnung der Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen der Sekundarstufe I, an Gemeinschaftsschulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie an Gemeischaftsschulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II zum Personalratsstrang für Lehrkräfte an Gesamtschulen. |
Zu BASS 21 – 31 Nr. 2
Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Errichtung
von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Vom 4. November 2010
(GV. NRW. S. 594)
Aufgrund des § 92 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „§ 90 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „und die Hauptschule“ gestrichen.
c)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Hauptschule,“.
d)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
e)
In der neuen Nummer 7 werden hinter dem Wort „Gesamtschule“ die Wörter „und die Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I, die Gemeinschaftsschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie die Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Gesamtschule“ werden die Wörter „, an der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I, an der Gemeinschaftsschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie an der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“ eingefügt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Lehrkräfte an Hauptschulen
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,“.
c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für Lehrkräfte an Förderschulen
a) mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
b) im Verbund (§ 20 Absatz 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen,
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.“
3. In § 1 und § 2 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
4. In § 3 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 12/10 S. 630