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    Kleines Latinum

    Die Bedingungen für die Anerkennung werden gestrafft.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
    in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
    Änderung

    RdErl. d.Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 24. 9. 2010 – 522-6.03.15.06-91607

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C)

    1. Die Nummer 3.1 Anlage 15 VVzAPO-GOSt B erhält folgende Fassung:

     

    „3.1

    ab Klasse 5, 6 oder 8, wenn am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.“

    2. Die Nummer 3.1 Anlage 15 VVzAPO-GOSt C erhält folgende Fassung:

     

    „3.1

    ab Klasse 5, 7 oder 9, wenn am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.“

     

    ABl. NRW. 11/10 S. 580

     

     

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