Kleines Latinum Die Bedingungen für die Anerkennung werden gestrafft. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d.Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 24. 9. 2010 – 522-6.03.15.06-91607
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C)
1. Die Nummer 3.1 Anlage 15 VVzAPO-GOSt B erhält folgende Fassung:
„3.1
ab Klasse 5, 6 oder 8, wenn am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.“
2. Die Nummer 3.1 Anlage 15 VVzAPO-GOSt C erhält folgende Fassung:
„3.1
ab Klasse 5, 7 oder 9, wenn am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.“
ABl. NRW. 11/10 S. 580