Latinum Die Verwaltungsvorschriften zum Erwerb des Latinums in der APO-WbK wurden präzisiert und an die APO-GOSt angepasst. |
Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
(VVzAPO-WbK);
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 10. .2010 – 522-6.03.15.06-91775
Bezug: RdErl. d. MSWWF v. 21. 3. 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2)
Im Bezugserlass wird Nummer 62.1 wie folgt gefasst:
„62.1 Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) wird erworben, wenn Latein
a) als Grundkurs durchgehend bis zum Abitur aufsteigend belegt worden ist und eine mündliche und schriftliche Prüfung entsprechend den Anforderungen einer Erweiterungsprüfung gemäß RdErl. v. 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen wird. Ist Latein als Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache drittes oder viertes Fach der Abiturprüfung, so wird die Prüfungsleistung im Rahmen der Erweiterungsprüfung entsprechend als schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsteil anerkannt. Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein. Für das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gelten die Vorschriften für die Abiturprüfung entsprechend. Die Prüfung findet in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt. Der Erwerb des Latinums wird im Abiturzeugnis bestätigt.
b) im Abitur als Leistungskurs entsprechend der Sonderregelung gemäß Nummer 35.12 mit mindestens 5 Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen wird.“
ABl. NRW. 11/10 S. 580