Berufskollegs – Änderungen der VVzAPO-BK Mit den Änderungen im Allgemeinen Teil werden die bundesrechtlichen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes umgesetzt, wonach bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung nach dem SGB VIII die persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen ist. Aufgrund der Änderungsverordnung vom 10. Juli 2011 waren die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Anlagen C und D zu ändern bzw. neue Verwaltungsvorschriften aufzunehmen. Auch werden durch die Änderung der VV 9.53 der Anlage A Zuständigkeiten in der Schulaufsicht verdeutlicht. Des Weiteren wurden durch die Änderung der Anlage D die Regelungen bezüglich der Schulpflicht während des Praktikums zum Erwerb der Fachhochschulreife angepasst. Die Änderungen in der Anlage E (Fachschule) vollziehen die veränderten Bildungsangebote hinsichtlich der Schwerpunkte nach und bestimmen die Aufbaubildungsgänge, für die Abschlussbezeichnungen vergeben werden. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14. 8. 2011 – 312-6.03.01.01-95979
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr.1.2)
I.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil
werden wie folgt geändert:
1. In der VV zu § 4 APO-BK Allgemeiner Teil wird nach Nummer 4.12 folgende neue Nummer 4.13 angefügt:
„4.13
Für Bildungsgänge des Sozialwesens gilt im Hinblick auf berufspraktische Ausbildungsabschnitte und die spätere berufliche Verwendung unter Beachtung des § 72a SGB VIII Folgendes:
a) Bewerberinnen und Bewerber für einen einfach- oder doppelqualifizierenden Bildungsgang zur staatlichen anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher sowie für den Bildungsgang zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger haben ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Schulleitung prüft die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 2a BZRG. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn aus dem Führungszeugnis ein-schlägige Vorstrafen hervorgehen, die die Bewerber für den Umgang mit den ihnen anvertrauten Personen ungeeignet erscheinen lassen. Die Feststellung trifft die Schulleitung.
b) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang des Sozialwesens besuchen wollen, der Praktika verpflichtend vorschreibt (Berufliches Gymnasium für Erziehung und Soziales nach Anlage D17; zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen, die zu erweiterten beruflichen Kenntnissen und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führt nach Anlage C5; zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtung Sozialwesen, die zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Sozialhelferin/staatlich geprüfter Sozialhelfer“ führt nach Anlage B2; zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtung Sozialwesen, die zu beruflichen Kenntnissen und der Fach-oberschulreife führt nach Anlage B1) sind bei der Aufnahme in den Bildungsgang schriftlich auf die Regelungen des § 72a SGB VIII und § 30a BZRG hinzuweisen. Danach haben die Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme eines Praktikums in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dem Träger ihre persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen.
Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Besuch der Fachoberschule der Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen berufliche Kenntnisse und die Fachhochschulreife erwerben wollen (Fachoberschule Klassen 11 und 12 nach Anlage C9) ist die Belehrung entbehrlich, da das erweiterte Führungszeugnis bei Abschluss eines Praktikantenvertrages in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vor Aufnahme in den Bildungsgang vorzulegen ist."
2. Nach der Verwaltungsvorschrift 8.29 wird folgende Verwaltungsvor-schrift angefügt:
„8.4 zu Abs. 4
Das Verfahren zur Durchführung der Sprachprüfung wird geregelt durch die „Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen – RdErl. d. Kultusministeriums v. 10. 3. 1992 (BASS 13 – 61 Nr. 1).“
3. In der Verwaltungsvorschrift 9.22 werden die Spiegelstriche 7 und 15 aufgehoben.
II.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A
werden wie folgt geändert:
In der Verwaltungsvorschrift 9.53 wird Satz 3 aufgehoben.
III.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C
werden wie folgt geändert:
1. Der Text der Verwaltungsvorschrift 2.35 erhält folgende Fassung:
„Bei Schülerinnen und Schülern der Bildungsgänge nach § 2 Absatz 3 Satz 4 Anlage C, die sich in einer Ausbildung in den Berufen nach Verwaltungsvorschrift 2.31 befinden, muss sichergestellt sein, dass der Berufsabschluss vor oder spätestens zeitgleich mit dem Abschluss des Bildungsganges erworben werden kann.“
2. In der Tabelle der Verwaltungsvorschrift 2.42 sind in der Zeile „FHR-Zeugnis schulischer Teil C 17“ in den Spalten C1, C 3 und C 7 Kreuze einzutragen.
3. Der zweite Satz von Verwaltungsvorschrift 10.3 wird aufgehoben.
4. Im ersten Satz der Verwaltungsvorschrift 12.2 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „in jeweils einfacher Gewichtung“ eingefügt. Der zweite Satz wird aufgehoben.
5. Zu § 24 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingefügt:
„VV zu § 24
24.4 zu Abs. 4
Die Durchführung der praktischen Prüfung richtet sich nach der Handreichung „Praktische Prüfung in den Assistenten-Bildungsgängen“ (ABl. NRW. 02/11 S. 85 mit Internet-Fundstellenhinweis).“
6. Im ersten Satz der Verwaltungsvorschrift 26.12 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „in jeweils einfacher Gewichtung“ eingefügt. Der zweite Satz wird aufgehoben.
IV.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D und D ü
werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschriften zu § 13a werden wie folgt geändert:
a)
Die bisherige Verwaltungsvorschrift „13a.2 zu Abs. 2 und 13a.3 zu Abs. 3“ wird zur Verwaltungsvorschrift „13a.21 und 13a.31“.
b)
Nach der Verwaltungsvorschrift „13a.21 zu Abs. 2 und 13a.31 zu Abs. 3“ wird eingefügt:
„13a.22 und 13a.32
Schülerinnen und Schüler, die beim Verlassen des Bildungsgangs gemäß § 38 Abs. 3 SchulG ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II noch nicht erfüllt haben, können durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde hiervon befreit werden, sofern ein abgeschlossener Praktikumsvertrag gemäß Ausbildungsordnung für das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13 – 31 Nr. 1 Anlage 2.4) vorgelegt wird.“
c)
In der Verwaltungsvorschrift 13a.51 werden nach dem Wort „Sachsen-Anhalt“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schleswig-Holstein“ die Wörter „und Thüringen“ eingefügt.
2. Zu § 37 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingefügt:
„VV zu § 37
37.4 zu Abs. 4
Die Durchführung der praktischen Prüfung richtet sich nach der Handreichung „Praktische Prüfung in den Assistenten-Bildungsgängen“ (ABl. NRW. 02/11 S. 85 mit Internet-Fundstellenhinweis).“
V.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E
werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 1 erhält folgende Fassung:
„VV zu § 1
1.5 zu Abs. 5
Für Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen können folgende Aufbaubildungsgänge eingerichtet werden.
Fachschule des Sozialwesens:
Bewegung und Gesundheit
Bildung und Schulvorbereitung in Tageseinrichtungen für Kinder
Medienkompetenz in der Kinder- und Jugendhilfe
Musikalische Förderung im sozialpädagogischen Arbeitsfeld
Naturwissenschaftlich-technische Früherziehung
Offene Ganztagsschule
Praxisanleitung
Sozialmanagement
Sprachförderung
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren
Fachkraft für heilpädagogische Förderung mit dem Pferd
(Abschlussbezeichnung: Fachkraft für die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd)
Fachkraft für Beratung und Anleitung in der Pflege
(Abschlussbezeichnung: Fachkraft für die Pflegeberatung).
Fachschule für Technik:
Augenoptik
Existenzgründung.
Fachschule für Wirtschaft:
Controlling
Unternehmensmanagement
Betriebswirtschaft (für staatlich geprüfte Techniker).
Die Einrichtung der Aufbaubildungsgänge bedarf der Genehmigung gemäß § 81 SchulG (BASS 1 – 1). Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. 5. 1997 (BASS 10 – 02 Nr. 9) gilt entsprechend. Der Aufbaubildungsgang umfasst in der Regel 600 Unterrichtsstunden. Er endet mit einer schriftlichen Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des § 10. Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 300 Minuten. Die Abschlussprüfung kann auch als Projektarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 60 Unterrichtsstunden und ist im Rahmen eines Kolloquiums zu präsentieren. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die erworbene Zusatzqualifikation. Eine Berufsbezeichnung ist nur in den oben ausgewiesenen Fällen vorgesehen. Das Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss der Fachschule.“
2. In der Verwaltungsvorschrift 4.4 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 1 Abs. 2 bis 4“ ersetzt durch die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2 bis 4“.
3. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift 27 wird der Zusatz „(ab 1. 8. 2004)“ aufgehoben.
4. Die Verwaltungsvorschrift 28.16 wird aufgehoben.
5. Die Verwaltungsvorschrift zu § 30 wird wie folgt geändert:
a)
In der Verwaltungsvorschrift 30.1 zu Abs. 1 wird der dritte Absatz aufgehoben.
b)
Folgende Verwaltungsvorschrift zu Absatz 2 wird eingefügt:
„30.2 zu Abs. 2
In dem Abschlusszeugnis der Fachrichtung Motopädie gemäß Anlage E 5 ist der Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über Fachschulen zu streichen.“
6. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift 31 wird der Zusatz „(ab 1. 8. 2004)“ aufgehoben.
7. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift 33 wird der Zusatz „(ab 1. 8. 2004)“ aufgehoben.
8. Im zweiten Satz der Verwaltungsvorschrift 33.1 werden die Wörter „Die Urkunde über die Berufsbezeichnung“ ersetzt durch die Wörter „Das Abschlusszeugnis“.
9. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift 37 werden die Schwerpunkte zur Fachrichtung „Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung“ wie folgt neu gefasst:
„Angewandte Baudenkmalpflege
Energieeffiziente ökologische Altbauerneuerung“.
10. In der Verwaltungsvorschrift 39 werden die Schwerpunkte zur Fachrichtung „Betriebswirtschaft“ wie folgt geändert:
Die Schwerpunkte „Sekretariat“ und „Umweltökonomie“ werden gestrichen. Die Schwerpunkte „Finanzdienstleistungen“ und „Reiseverkehr/Touristik“ werden neu aufgenommen.
11. § 42 erhält folgende Verwaltungsvorschrift:
„VV zu § 42
42.1 zu Abs. 1
In dem Abschlusszeugnis der Fachrichtung Möbelhandel gemäß Anlage E 5 ist der Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über Fachschulen zu streichen.“
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 8. 2011 in Kraft.