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    Änderung der VVzAPO-BK Anlage E

    Für die Bildungsgänge der Fachschulen des Sozialwesens ist nun die Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Fachschulen des Sozialwesens anhand eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG vorgesehen. Hierdurch wird der Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen verbessert.

    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (VVzAPO-BK Anlage E);
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 12. 8. 2010 – 312

    Bezug: RdErl. d. MSW v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)

    Die Verwaltungsvorschriften zu APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    1. Die VV 28.16 zu § 28 wird durch folgende einleitende Sätze ergänzt:

     

    „Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Schulleitung prüft die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 2a BZRG.“

     

    2. Zu § 28 Absatz 3 werden folgende VV neu eingefügt:

     

    „28.3 zu Absatz 3

    Die Berufstätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs gilt für Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger als einschlägige hauptberufliche Tätigkeit.“

     

    3. Die VV 31.02 zu § 31 erhält folgende Fassung:

     

    „Nach Bestehen der praktischen Prüfung im Rahmen der Externenprüfung kann das Berufspraktikum auf Antrag auf sechs Monate verkürzt werden, wenn im Fachschulexamen mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden. Mit dem Antrag ist in einem Portfolio zu dokumentieren und von der Praxisstelle zu bescheinigen, dass mindestens vier der folgenden Nachweise beruflicher Erfahrung erbracht wurden:

     

    –

    Dokumentation einer praktischen Elternarbeit, z.B. eines thematischen Elternabends oder einer Aktion mit Eltern oder Dokumentation der Durchführung einer Elterninformationsveranstaltung

    –

    Planung und Protokoll eines Beratungsgesprächs mit Eltern, z.B. eines Entwicklungsgesprächs

    –

    Bildungsdokumentation über ein Kind

    –

    Vorbereitung und Übernahme/Moderation eines Teils einer Teamsitzung

    –

    Dokumentation einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit, z. B. eines Tages der offenen Tür oder Veröffentlichung über eine öffentliche Veranstaltung der Einrichtung

    –

    Dokumentation vernetzter Arbeit im Sozialraum, z. B. Kooperation mit der Grundschule, Kooperation mit Partnern des Familienzentrums.

    Die Eigenleistungen müssen daraus erkennbar und bewertbar sein.“

     

     

    ABl. NRW. 10/10 S. 521

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