VV zur Schülerfahrkostenverordnung geändert Das OVG NRW hat mit seinen Beschlüssen 2 B 601/09 und 2 B 740/09 festgestellt, dass der Besuch der Fachschulbildungsgänge Sozialpädagogik, Heilerziehungespflege und Familienpflege eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dementsprechend sind die Voraussetzungen zur Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 SchulG erfüllt. Ferner wird durch die Aufhebung der VV Nr. 12.1 Satz 2 eine durch die Fortentwicklung des Nachteilsausgleichs im Steuerrecht entstandene Benachteiligung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler bei der Schülerfahrkostenübernahme beseitigt. |
Zu BASS 11 – 04 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 9 2010 – 225.02.02.02/97-91407/10
Bezug: RdErl. d. MSJK v. 23. 5. 2005 (BASS 11 – 04 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In der 5. Strichaufzählung werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und als 6. Spiegelstrich angefügt:
„–
vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachschule für Sozialpädagogik, für Heilerziehungspflege und für Familienpflege (§ 22 Abs. 8 SchulG).“
2. In Nummer 2.14 erhält der 6. Spiegelstrich folgende Fassung:
„–
der Fachschule (§ 22 Abs. 8 SchulG), mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik, für Heilerziehungspflege und für Familienpflege.“
3. In Nummer 12.1 wird Satz 2 gestrichen.
ABl. NRW. 10/10 S. 521