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    VV zur Schülerfahrkostenverordnung geändert

    Das OVG NRW hat mit seinen Beschlüssen 2 B 601/09 und 2 B 740/09 festgestellt, dass der Besuch der Fachschulbildungsgänge Sozialpädagogik, Heilerziehungespflege und Familienpflege eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dementsprechend sind die Voraussetzungen zur Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 SchulG erfüllt.

    Ferner wird durch die Aufhebung der VV Nr. 12.1 Satz 2 eine durch die Fortentwicklung des Nachteilsausgleichs im Steuerrecht entstandene Benachteiligung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler bei der Schülerfahrkostenübernahme beseitigt.

    Zu BASS 11 – 04 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 9 2010 – 225.02.02.02/97-91407/10

    Bezug: RdErl. d. MSJK v. 23. 5. 2005 (BASS 11 – 04 Nr. 3.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 2.11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     

    In der 5. Strichaufzählung werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und als 6. Spiegelstrich angefügt:

     

    „–

    vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachschule für Sozialpädagogik, für Heilerziehungspflege und für Familienpflege (§ 22 Abs. 8 SchulG).“ 

    2. In Nummer 2.14 erhält der 6. Spiegelstrich folgende Fassung:

     

    „–

    der Fachschule (§ 22 Abs. 8 SchulG), mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik, für Heilerziehungspflege und für Familienpflege.“

    3. In Nummer 12.1 wird Satz 2 gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 10/10 S. 521

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