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    Zu BASS 15 – 36 Nr. 199*

    Berufskolleg;

    Zweijährige Berufsfachschule
    im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen

    Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/
    Staatlich geprüfter Kinderpfleger:

    Erweiterung des Lehrplans zur Erprobung
    um die fachlichen Kompetenzen zur Erlangung
    der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 3. 8. 2010 – 314-6.08.01.01-13-48957

    Der Lehrplan „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kin-derpflegerin“ ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein - Westfalen mit den Inhalten zur Kindertagespflege ergänzt worden.

    Der veränderte Lehrplan ist ab dem 1. August 2010 gültig. Er gilt pro-beweise für zwei Durchgänge.

    Auf dem Abschlusszeugnis der  „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/des Staatlich geprüften Kinderpflegers“ ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss die fachliche Qualifikation für die Kindertagespflege umfasst.

    Sofern in der Bildungsgangkonferenz verbindliche Festlegungen ver-einbart werden, nach denen diese Inhalte vollständig im Schuljahr 2010/2011 in der Oberstufe vermittelt werden, kann der Hinweis auf die fachliche Qualifikation für die Kindertagespflege auch im Abschlusszeugnis am Ende des Schuljahres 2010/2011 erfolgen.

    Der Lehrplan und Handreichungen hierzu werden im Internet im Bil-dungsportal des Ministeriums veröffentlicht.
    http://www.berufsbildung.nrw.de/lehrplaene-bfs/ oder
    http://www.berufsbildung.schulministerium.nrw.de/lehrplaene-bfs/

    Eine Bestellung über den Verlag ist nicht möglich.

    Mit Ablauf des 31. 7. 2010 tritt der bisherige Lehrplan (RdErl. d. Ministe-riums für Schule und Weiterbildung v. 30. 6. 2006 – BASS 15 – 36 Nr. 199) auslaufend außer Kraft.

    * nur online unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Richtlinien und Lehrpläne \> Richtlinienliste oder für Abonnenten unter www.schul-welt.de

     

    ABl. NRW. 09/10 S. 470

     

     

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