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    Höhere Aufwandsentschädigung
    für die Leitung von Schulsportgemeinschaften

    Die Richtlinie wurde neugefasst, weil es umfangreiche Änderungen gegeben hat bei:

    – der Höhe der Aufwandsentschädigungen und den Stundenumfängen,

    – der Bezeichnung einzelner Schulsportgemeinschaften,

    – weiteren Hinweisen zu den Stundenumfängen und den erforderlichen Qualifikationen zur Leitung von Schulsportgemeinschaften.

    Zu BASS 11 – 04 Nr. 14

    Richtlinie
    über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
    für die Leitung von Schulsportgemeinschaften
    an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 25. 6. 2010 – 323-6.09.03.04.04.05-79592

    Inhalt

    1. Verwendungszweck

    2. Verwendungsbereich

    3. Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung

    4. Höhe der Aufwandsentschädigung

    5. Verfahren

    5.1 Allgemeines

    5.2 Antragstellung

    5.3 Entscheidung

    5.4 Durchführungsnachweis

    5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren

    6. Inkrafttreten

    1. Verwendungszweck

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Die Aufwandsentschädigungen erhalten die Leiterinnen und Leiter der Schulsportgemeinschaften.

    2. Verwendungsbereich

    Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Jahrgänge, Schulen oder Schulformen gebunden. Sie können sowohl an einer einzelnen Schule als auch schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.

    Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:

    – Allgemeine Schulsportgemeinschaften,

     

    – Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung,

     

    – Talentsichtungsgruppen,

     

    – Trainingsgruppen.

     

    Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören und regelmäßig, mindestens in 30 Wochen des Schuljahres, stattfinden. In der Regel werden sie in einem Umfang von zwei Wochenstunden, in besonderen Fällen auch einer Wochenstunde, durchgeführt.

    Eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportvereinen ist anzustreben.

    3. Voraussetzungen
    für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung

    Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln kann nur für Schulsportgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist. Die Leitung von allgemeinen Schulsportgemeinschaften liegt in der Hand von Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation einer der folgenden genannten Personengruppen zugeordnet werden können:

    a) Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung als Sportlehrerinnen oder Sportlehrer;

     

    b) Diplomsportlehrerinnen, Diplomsportlehrer, Diplomtrainerinnen, Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;

     

    c) Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer mit Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbundes;

     

    d) Sportleiterinnen, Sportleiter, Sportlehrerinnen, Sportlehrer ohne      staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht;

     

    e) geeignete Schülerinnen und Schüler.

     

    Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung können von Personen durchgeführt werden, die über mindestens eine der unter Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen verfügen und zusätzlich eine spezielle Qualifikation für die psychomotorische und psychosoziale Förderung von Schülerinnen und Schülern erworben haben (s. RdErl. vom 6. 1. 2007 – BASS 14 – 14 Nr. 7).  Auch „Förder- und Fitnessgruppen“ gehören zu den Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung.

    Lehrkräfte, die die Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern im Rahmen von Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung durchführen, müssen  über eine Zusatzqualifikation für diese Ausbildung verfügen.

    Die Leitung von Talentsichtungs- und Trainingsgruppen darf nur Personen mit entsprechender Qualifikation nach Nr. 3 Buchstaben a) bis c) dieser Förderrichtlinie übertragen werden. Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. Trainerinnen und Trainer der Talentsichtungsgruppen müssen mindestens die Fachtrainer-C-Lizenz, die der Trainingsgruppen mindestens die Fachtrainer-B-Lizenz besitzen.

    Schulsportgemeinschaften, die Modellflug oder Segelflug betreiben, müssen aus luftrechtlichen Gründen jeweils mit einem Mitgliedsverein des Deutschen Aero-Clubs Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. zusammenarbeiten. Die Einhaltung der luftrechtlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungs- und Haftungsbereich des Vereins.

    In besonders begründeten Fällen, in denen die Leitung einer Schulsportgemeinschaft durch zwei Personen notwendig wird (z. B. aus Sicherheitsgründen im Segelflugsport), kann auch für die zweite Person die entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt werden.

    Sofern Schulsportgemeinschaften von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind die Verfahrensregelungen in Nr. 6.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22. 11. 1979 (BASS 17 – 51 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1) zu beachten.

    4. Höhe der Aufwandsentschädigung

    Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt:

    Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung:

    – 230,- € für  2-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften;

     

    – 358,- € für 2-stündige Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung;

     

    – 108,- € für 1-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften in der Grundschule und Sekundarstufe I.

     

    Talentsichtungs- und Trainingsgruppen:

    – 900,- € für  2-stündige Talentsichtungsgruppen;

     

    – 900,- € für  2-stündige Trainingsgruppen;

     

    – 450,- € für  1-stündige Talentsichtungsgruppen an Grundschulen.

     

    Der zeitliche Umfang in allen Typen von Schulsportgemeinschaften beträgt 60 oder 120 Minuten (für 1- bzw. 2-stündige Veranstaltungen). Berechnungsgrundlage für die pauschalierte Aufwandsentschädigung ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr bzw. (in begründeten Ausnahmefällen) 15 Übungswochen im Schulhalbjahr mit einem Umfang von in der Regel zwei Stunden. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Förderzeitraum (Zahl der Übungswochen) im jeweiligen Schuljahr angepasst werden.

    5. Verfahren

    5.1 Allgemeines

    Die Mittel werden vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien im Auftrag des Landes verwaltet.

    5.2 Antragstellungen

    Anträge auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Leitung von Schulsportgemeinschaften sind durch die Schulleiterin (Antragsstellerin)/ den Schulleiter (Antragssteller) für eine oder mehrere Schulen, bei Ersatzschulen über den Schulträger, über die zuständigen Ausschüsse für den Schulsport an den Landessportbund NRW e. V. zu richten. Der zuständige Ausschuss für den Schulsport muss eine Stellungnahme zur Förderfähigkeit jedes einzelnen Antrags im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel abgeben. Für jede Schulsportgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

    Die Anträge müssen zum Ende der Sommerferien, spätestens jedoch 14 Tage nach Schulbeginn, beim Ausschuss für den Schulsport vorgelegt werden. Sie können sich nur auf Zeiträume des laufenden Schuljahres beziehen.

    Bei Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung und Allgemeinen Schulsportgemeinschaften beurteilt der Ausschuss für den Schulsport aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet die Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund e. V. weiter.

    Bei Talentsichtungs- und Trainingsgruppen gibt der Ausschuss für den Schulsport nach formaler und sportfachlicher Prüfung die Anträge an die „Landesstelle Nachwuchsförderung“ des für den Sport zuständigen Ministeriums. Diese beurteilt aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet diese Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund NRW e. V. weiter.

    5.3 Entscheidung

    Der Landessportbund NRW e. V. trifft die Entscheidung und teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuss für den Schulsport mit.

    5.4 Durchführungsnachweis

    Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt spätestens zum 1. 9. des jeweiligen Kalenderjahres dem Landessportbund NRW e. V. einen Nachweis über die im abgelaufenen Schuljahr durchgeführten Schulsportgemeinschaften vor.

    5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren

    Die pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden ohne Anforderung jeweils zur Hälfte zum 15. 11. und zum 15. 5. des Jahres für das jeweilige Schulhalbjahr ausgezahlt. Der Landessportbund NRW e. V. fordert Mittel, die für die Durchführung der Schulsportgemeinschaft ausgezahlt und bis zum Ende eines Schuljahres nicht benötigt werden, unverzüglich von der Empfängerin/dem Empfänger der pauschalierten Aufwandsentschädigung zurück.

    6. Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt zum 1. 8. 2010 in Kraft.

    Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 24. 2. 1007 (BASS 11 – 04 Nr. 14) wird aufgehoben.

     

    ABl. NRW. 07/10 S. 349

     

     

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