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    Änderungen AVO und AVO-RL

    Bei den Erläuterungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit werden nur noch die seit dem 1. Januar 2010 geltenden neuen Voraussetzungen berücksichtigt. Des Weiteren wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 10 an die im Schuljahr 2010/2011 gültigen Vorgaben der APO-S I sowie der APO-GOSt (verkürzter Bildungsgang zum Abitur am Gymnasium) angeglichen.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    für das Schuljahr 2010/2011

    Vom 13. Juli 2010

    (GV. NRW. S. 421)

    Aufgrund des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 1

     

    a)

    wird die Angabe „Klassen 10 30 bis 32“

    durch die Angabe „Klassen 10 (ohne Gymnasium) 31 bis 34"

    ersetzt,

    b)

    wird die Angabe „(in den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)“ durch die Angabe „(in den Klassen 5 bis 10 insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium  in den Klassen 5 bis 9 insgesamt 163)“ ersetzt,

    c)

    werden die Angaben

    „Jahrgangsstufe 11 30 bis 33

    Jahrgangsstufe 12 und 13 28 bis 31“

    durch die Angaben

    „Gymnasiale Oberstufe:

    Einführungsphase:

    Jahrgangsstufe 10 (nach 5 Jahren Sekundarstufe I)

    durchschnittlich 34

    Jahrgangsstufe 11 (nach 6 Jahren Sekundarstufe I) 30 bis 33

    Qualifikationsphase:

    Jahrgangsstufen 12 und 13 28 bis 31“

    ersetzt.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und durch folgende Sätze 3 und 4 (neu) ersetzt:

    „Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.“

    b)

    In Absatz 5 Satz 1

    aa) wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6“

    bb) werden die Angaben „(Jahrgangsstufen 5 bis 10)“ und „(Jahrgangsstufen 11 bis 13)“ jeweils gestrichen.

    3. § 6 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 5 bis 10“ durch die Wörter „der Sekundarstufe I“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 7 werden in Satz 2 die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 bis 13“ durch die Wörter „der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.

    4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

     

    a)

    In Nummer 2 wird die Relation „17,98“ ersetzt durch die Relation „17,86“.

    b)

    In Nummer 3 wird die Relation „21,09“ ersetzt durch die Relation „20,94“.

    c)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Gymnasium

    a) Sekundarstufe I 19,88

    b) Sekundarstufe II 14,21“.

    d)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Gesamtschule

    a) Sekundarstufe I 19,32

    b) Sekundarstufe II 14,29“.

    e)

    In Nummer 6 Buchstabe a wird als 6. Strichaufzählung angefügt:

    „–  Ausbildung nach § 66 BBiG / § 42m HwO 31,60“

    f)

    In Nummer 7

    aa) wird die Relation „10,69“ ersetzt durch die Relation „10,56“,

    bb) werden jeweils die Relationen „5,98“ ersetzt durch die Relationen „5,91“,

    cc) werden jeweils die Relationen „7,97“ ersetzt durch die Relationen „7,86“,

    dd) wird die Relation „8,75“ ersetzt durch die Relation „8,53“.

    g)

    In Nummer 8 wird die Relation „5,98“ ersetzt durch die Relation „5,91“.

    5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336).

     

    6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 nach dem Wort „Datenschutz,“ die Wörter „zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten im Eignungspraktikum,“ eingefügt werden.

     

    7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 08/10 S. 412

     

     

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