Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14. 7. 2010 – 225.2.02.02.02/93-86806/10
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
vom 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2010/11 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2009/10“ durch die Angabe „2010/2011“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 13. Juli 2010, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2010 für das Schuljahr 2010/2011 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 10 an die im Schuljahr 2010/2011 gültigen Vorgaben der APO-S I sowie der APO-GOSt (verkürzter Bildungsgang zum Abitur am Gymnasium) angepasst.“
3. Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1 (zu § 1 Abs. 1)
Die wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Klassen 10 der Sekundarstufe I von Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen entsprechen den Vorgaben der für das Schuljahr 2010/2011 maßgebenden APO-S I vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (BASS 13 – 21 Nr. 1.1). Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider.“
4. In Nr. 2.2 werden die Sätze
„Altersteilzeit nach den bisherigen Durchführungsbestimmungen kann von Lehrkräften im Beamtenverhältnis nur noch bis einschließlich 1. August 2009 in Anspruch genommen werden:
Lehrerinnen und Lehrer nach vollendetem 60. Lebensjahr beginnen ohne Vorbedingungen mit einer Altersteilzeit. Um sie bereits nach vollendetem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, musste bis zum 1. Februar des Schuljahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wurde, durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde auf die Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet worden sein. Auf den Runderlass vom 26. 6. 2006 (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.
Ab dem 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung:“
gestrichen.
5. In Nr. 2.3.2 wird nach den Wörtern „wird auf“ die Angabe „Teil II“ eingefügt.
6. In Nr. 2.5.1 wird im 2. Klammerzusatz hinter der Angabe „§ 9 Abs. 1“ die Angabe „und Abs. 2 Nr. 6“ angefügt.
7. In Nr. 2.5.2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Regelungen zum innerschulischen Entscheidungsverfahren entsprechen dem § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG.“
8. In Nr. 5.1.1 wird im 2. Klammerzusatz hinter der Angabe „§ 9 Abs. 1“ die Angabe „und Abs. 2 Nr. 6“ angefügt.
9. Als Nr. 6.4 wird eingefügt:
„6.4 (zu § 6 Abs. 4 und 5)
Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.“
10. Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:
„8.1
Die quantitativen Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2010 und resultieren u.a. aus:
–
der allgemeinen sukzessiven Aufstockung sowie der durch die Verkürzung des Bildungsgangs und der Neuordnung der gym-nasialen Oberstufe bedingten Ausweitung der Stundentafeln der APO-S I sowie der APO-GOSt in den Klassen 10
–
der Ausweitung der Stundentafeln in:
– der Klasse 8 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen
– der Klasse 9 der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache und in der Schule für Kranke.“
11. Als Nr. 10.2.4 wird angefügt:
„10.2.4
Für die Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten während des Eignungspraktikums gemäß § 12 LABG erhält jede Schule einen Ausgleich von einer Wochenstunde.“
12. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)
|
Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
|---|---|---|---|---|---|
-richtwert | -höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 23,42 | 24 | 18–30 | |
Weiterführende Schulen |
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Hauptschule Realschule Gymnasium
Gesamtschule
| Klassen 5 bis 10 Klassen 5 bis 10 bis dreizügig Sekundarstufe I bis dreizügig Sekundarstufe II Sekundarstufe I ab vierzügig Sekundarstufe II | 17,86 20,94 19,88 14,21 19,32 14,29 | 24 28 28 19,5*) 28 19,5*) | 18–30 26–30 26–30
27–29
| |
Berufskolleg |
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| |
| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Fachklassen des dualen Systems, Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vollzeit Berufsorientierungsjahr Berufsgrundschuljahr Ausbildung nach § 66 BBiG/§42m HwO Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen |
41,64 38,37
16,18 16,18 31,60 31,60 10,56 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife) |
16,18
16,18 16,18 14,34 16,18 |
22 |
31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,34
|
|
| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,34 38,37
14,34 38,37 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,18 38,37 27,28 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
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| Aufteilung |
|
|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
|
Berufsorientierungsjahr |
Theorieunterricht fachpraktische |
1 1 |
26 13 |
29 15 |
| Berufsgrundschuljahr | Theorieunterricht fachpraktische | 2 3 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsschule | Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert | |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
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| ||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,66 | entfällt | entfällt | |
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte |
4,17 |
entfällt |
entfällt | |
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) |
6,14 |
entfällt |
entfällt | |
| Förderschwerpunkte |
6,25 |
entfällt |
entfällt | |
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation |
8,22 |
entfällt |
entfällt | |
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
| |
| Lernen | 10,56 | 16 | 22 | |
| Geistige Entwicklung | 6,14 | 10 | 13 | |
| Hören und Kommunikation (Gehörlose), |
5,91 |
10 |
13 | |
| Emotionale und soziale Entwicklung,
Sprache (Primarstufe) |
7,86
8,53 |
11
11 |
14
14 | |
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF | 4,17 | entfällt | entfällt | |
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,60 | 16 | 22 | |
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | |
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,14 17,49 | 10 10 | 13 13 | |
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 7,86 18,74 | 11 11 | 14 14 | |
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | |
Schule für Kranke |
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 5,91 | entfällt | entfällt | |
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,14 17,49 |
10 10 |
13 13 | |
Weiterbildungskolleg | Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,77 | 35,00 |
|
|
| Abendgymnasium | 18,18 | 41,90 | 20 | 25 |
| Kolleg | 12,55 | 29,96 |
|
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ABl. NRW. 08/10 S. 413