Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
hier: Übergang von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 7. 2010 – 521
Aufgrund vermehrter Anfragen zur Eingliederung von Schülerinnen und Schülern sollen die bislang bewährten Verfahren in Erinnerung gerufen werden, die geeignet sind, alle Schülerinnen und Schüler angemessen und ihrem Leistungsstand entsprechend in das nordrhein-westfälische Bildungssystem einzugliedern.
1. Eingliederung von Schülerinnen und Schüler
aus anderen Bundesländern
Durch die unterschiedliche Realisierung und Zuordnung der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (uneingeschränkt als Einführungsphase oder als Übergangsphase zwischen Sekundarstufe I und Oberstufe oder formal der Sekundarstufe I zugeordnet bei Integration der Aufgaben der Einführungsphase) verbunden mit vielfältigen Varianten des Fremdsprachenangebots in den Ländern der Bundesrepublik kann es zum Beispiel bei Wohnortwechsel vermehrt zu Fragestellungen hinsichtlich der Eingliederung insbesondere auch im fremdsprachlichen Bereich kommen.
Das Eingliederungsverfahren für diese Schülergruppe stellt sich wie folgt dar:
– Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern bewerben sich um Aufnahme bei der Schulleitung. Sofern auf dem Abgangszeugnis ein Abschluss (ggf. mit Qualifikationsvermerk) oder eine Berechtigung ausgewiesen ist, ist dies für die Eingliederung in den Bildungsgang der aufnehmenden Schule bindend. Auch die fremdsprachliche Eingliederung erfolgt durch die Schulleitung in eigener Zuständigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dies im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen möglich ist.
– In allen Zweifelsfällen legt die aufnehmende Schulleitung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen begründeten Vorschlag zur Eingliederung oder Ablehnung der Aufnahme vor. Nach Beratung mit der Schulleitung, bei der auch die Anliegen und Argumente der Eltern einbezogen werden, entscheidet ggf. die obere Schulaufsichtsbehörde über den Einzelfall.
– Von einem Verzicht auf Unterricht in einer ersten oder zweiten Fremdsprache zugunsten einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) ist abzuraten. Die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz legen Dauer und Wochenstundenzahl für die erste und zweite Fremdsprache für alle Länder verbindlich fest, so dass eine Unterschreitung die Nicht-Anerkennung des Abiturs außerhalb Nordrhein-Westfalens zur Folge haben kann. – Die Feststellungsprüfung dient in erster Linie der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler mit dem zusätzlichen Problem der begrenzten Kompetenz in der deutschen Sprache, die durch die Möglichkeit der Prüfung in der eigenen Herkunftssprache kompensiert werden soll. Eine generelle Gleichstellung der beiden Fallgruppen ist deshalb nicht möglich.
– Aus ggf. erforderlichen praxisorientierten Vereinbarungen mit den Betroffenen als Einzelfallregelungen können keine Ansprüche Dritter abgeleitet werden.
2. Übergang von Schülerinnen und Schülern ausländischer Schulen nach Klasse 9 oder 10 in die gymnasiale Oberstufe
Bei Anträgen um Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Ausland (z.B. an einer Highschool in den USA) bis zur 9. oder 10. Jahrgangsstufe unterrichtet worden sind, gilt folgendes Verfahren:
– Übergang nach Klasse 9: Die Bezirksregierung Köln (Dezernat 48) überprüft das Fächerspektrum und die Notenergebnisse und entscheidet ggf. über die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Fachoberschulreife). Die Eingliederung erfolgt in der Regel in das letzte Jahr der Sekundarstufe I. Sofern die Prüfung ergibt, dass das Fächerspektrum weitestgehend dem des Gymnasiums Klasse 9 entspricht und das Leistungsniveau insgesamt im guten bis sehr guten Bereich (also auf der Ebene der Anforderungen für das Überspringen einer Jahrgangsstufe gemäß § 2 Absatz 3 APO-GOSt) liegt, kann auf Antrag und nach Beratung der Eltern durch die regional zuständigen Oberstufen-Dezernenten eine Eingliederung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium oder an der Gesamtschule und beruflichen Gymnasien zur Probe ermöglicht werden. Das Verfahren im Detail schlägt die Schulaufsichtsbehörde der Schulleitung der aufnehmenden Schule vor.
Der mittlere Schulabschluss wird in diesen Fällen am Ende der Einführungsphase zuerkannt.
– Übergang nach Klasse 10: Bei Aufnahmeanträgen für Schülerinnen und Schüler, die im Ausland bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet wurden, kann in einem analogen Verfahren der unmittelbare Übergang in die Qualifikationsphase ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) durch die Bezirksregierung Köln.
– Für Schülerinnen und Schüler, die zu einem Auslandsaufenthalt beurlaubt werden, gelten die Bestimmungen gemäß § 4 APO-GOSt.
3. Besondere Vereinbarungen
zwischen Nordrhein-Westfalen und den Benelux-Ländern
Am 1. 12. 2009, 31. 3. und 11. 6. 2010 wurden Gemeinsame Erklärungen zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande unterzeichnet. Die Vereinbarungen beziehen sich generell auf Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern der Partnerländer im Primar- und Sekundarbereich I sowie den Übergang zum Sekundarbereich II und dort erreichbare vergleichbare Abschlüsse.
Die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus den Partnerländern erfolgt auf der Grundlage von Äquivalenzlisten, die als Bestandteil der Gemeinsamen Erklärungen verbindlich sind. Sie wird unmittelbar durch die Leitung der aufnehmenden Schule vorgenommen. Die Entscheidung der Schulleitung beschränkt sich allerdings auf den Schulwechsel im Verlauf des Bildungsgangs. Abschlüsse und Berechtigungen auf der Grundlage der bisherigen Schullaufbahn können nur durch die obere Schulaufsichtsbehörde zuerkannt werden. Entsprechende Anträge werden in der Regel über die Leitung der aufnehmenden Schule an die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln bis zum mittleren Schulabschluss – Fachoberschulreife) gerichtet.
Auf der Grundlage der politischen Erklärung der Regierungen der Mitglieder der Benelux-Länder und von Nordrhein-Westfalen über die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit vom 9. 12. 2008 sollen zeitnah vergleichbare Gemeinsame Erklärungen auch mit der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft Belgiens unterzeichnet werden.
Die Gemeinsamen Erklärungen mit den entsprechenden Äquivalenzlisten sind im Bildungsportal veröffentlicht:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Benelux-Laender/index.html
Es wird gebeten, die Schulen in geeigneter Weise über die Entwicklungen und Verfahrensempfehlungen zu unterrichten.
ABl. NRW. 08/10 S. 417