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    Änderung der Verwaltungsvorschriften Weiterbildungskolleg

    Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ist aufgrund der durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149 und ABl. NRW. 3/10 S. 140) erforderlich.

    Sie bezieht sich im Wesentlichen
    – auf Detailregelungen zum Nachweis der Fachhochschulreife im Interesse einer bundesweiten Anerkennung,
    – die Anpassung der Bestimmungen zur Erlangung des Latinums an die Vorgaben der KMK und die APO-GOSt
    – sowie Verfahrensregelungen zu den neuen Kursformen Vertiefungs- und Projektkurse.

    Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
    (VVzAPO-WbK); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 6. 2010 – 521

    Bezug: RdErl. des Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21. 3. 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2)

    1. Folgende neue VV zu § 7 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 7

    VV 7.3 zu Absatz 3

    Sofern die Wiederholung lediglich das zweite Semester eines Projektkurses gemäß § 38 Absatz 6 betrifft, kann auf Antrag der Studierenden die im ersten Durchgang erzielte Abschlussnote sowie die Anrechnung auf die Belegverpflichtung erhalten bleiben. Alternativ kann das Wiederholungssemester im zweiten Semester eines themengleichen Projektkurses absolviert werden. In diesem Fall werden die Leistungen im ersten Durchgang dieses Semesters unwirksam.“

     

    2. Folgende neue VV zu § 15 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 15

    15.2 zu Absatz 2 und 3

    Die Zahl von mindestens 20 Wochenstunden im Bildungsgang Abendgymnasium und von 30 Wochenstunden im Bildungsgang Kolleg kann zeitweise geringfügig über- oder unterschritten werden, sofern sie im Durchschnitt der sechs Semester der Bildungsgänge erreicht wird.“

     

    3. Folgende neue VV zu § 18 werden eingefügt:

     

    „VV zu § 18

    18.2 zu Absatz 2

    In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In der Einführungsphase kann eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.

     

    18.3 zu Absatz 3

    In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase kann jeweils eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“

     

    4. Folgende neue VV zu § 34 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 34

    34.2 zu Absatz 2

    Vertiefungsunterricht dient der Sicherung und fachlichen Vertiefung der in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen zu vermittelnden Kompetenzen. Er wird nach Entscheidung der Schule im Rahmen des Gesamtstundenvolumens bedarfsorientiert angeboten und in zweistündigen Semesterkursen, nach Entscheidung der Schule auch semesterübergreifend, eingerichtet. In der Einführungsphase ersetzt er die Intensivkurse gemäß § 16 Absatz 4. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleitung. In Vertiefungsfächern wird die Teilnahme am Unterricht auf dem Zeugnis mit qualifizierenden Bemerkungen („teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit besonderem Erfolg teilgenommen“) ausgewiesen. Diese können auf Antrag in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie den Bescheinigungen zur Vorlage bei Bewerbungen entfallen.“

     

    5. Folgende neue VV zu § 35 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 35

    35.1 zu Absatz 1

    35.11

    Eine in der Einführungsphase oder in Vorkursen neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskursfach fortgeführt werden.

    35.12

    An Kollegs mit besonderem altsprachlichem Profil kann durch die obere Schulaufsichtsbehörde ein Leistungskurs Latein genehmigt werden, wenn Latein in der Einführungsphase in insgesamt zwölf Semesterwochenstunden unterrichtet und insgesamt die Anforderungsebene der einheitli-chen Prüfungsanforderungen im Abitur (EPA) erreicht wird. Auf die Genehmigung des Leistungskurses ist unter Verweis auf Nummer 7.5. der Vereinbarungen zur Gestaltung der Abendgymnasien und der Kollegs auf dem Zeugnis hinzuweisen.“

    6. Folgende neue VV zu § 36 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 36

    36.2 zu Absatz 2

    Im Rahmen des Wahlangebots soll die Möglichkeit zur Belegung des Fachs Religion vorgehalten werden.“

     

    7. Die VV zu § 37 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „37.11

    Sport als Abiturfach muss Leistungskursfach sein.

    37.12

    Die Bedingung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist für die Fächer Soziologie und Volkswirtschaftslehre auch dann erfüllt, wenn in der Einführungsphase das Fach Geschichte/Sozialwissenschaften belegt wurde. Die Bedingung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist für das Fach Psychologie auch dann erfüllt, wenn in der Einführungsphase das Fach Erziehungswissenschaft belegt wurde.“

    8. Folgende neue VV zu § 38 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 38

    38.6 zu Absatz 6

    Das Referenzfach muss mindestens im Umfang von zwei Semestern der Qualifikationsphase vor oder parallel zu einem Projektkurs belegt werden.

     

    38.7 zu Absatz 7

    Die Jahresnote wird für beide Semester des Projektkurses auf den Zeugnissen ausgewiesen. Am Ende des ersten Semesters wird keine Note erteilt, die Belegung wird lediglich auf der Schullaufbahnbescheinigung ausgewiesen. Entsprechen die Leistungen im ersten Semester des Projektkurses nur noch mit Einschränkungen den Anforderungen, so ist die oder der Studierende hierauf hinzuweisen. Die Beratung ist zu dokumentieren.“

     

    9. Nach der VV 43.2 wird folgende VV angefügt:

     

    „43.5 zu Absatz 5

    43.51

    Wird der Projektkurs mit „schwach ausreichend“ oder schwächer abgeschlossen, so sind entsprechend der Doppelgewichtung des Abschlussergebnisses zwei Leistungsdefizite anzurechnen.

    43.52

    Wird der Projektkurs als besondere Lernleistung eingebracht, gilt hierfür das Verfahren gemäß § 38 Absatz 1 bis 5. Die Schulleitung entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, ob die Arbeit aus dem Projektkurs in der vorliegenden Form als besondere Lernleistung zugelassen werden kann.“

    10. Folgende neue VV zu § 44 wird eingefügt:

     

    „VV zu § 44

    44.2 zu Absatz 2 und 3

    Über die Pflichtbindungen gemäß Absatz 2 oder 3 hinaus können auch Kurse des dritten Semesters eingebracht werden, die aus dem zweiten Semester fortgeführt werden. Kurse gemäß VV 37.12 können nicht ein-gebracht werden.“

     

    11. Die VV zu § 61 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Der Text zu Nummer 61.12 wird wie folgt neue gefasst:

    „Die Bescheinigung gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gemäß Qualifikationsverordnung Fachhochschule (QVO-FH) v. 20. Juni 2002 (BASS 13 – 73 Nr. 28.1) oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgestellt ist eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes. Auf die Dauer der Berufstätigkeit können Zeiten gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung analog angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.“

    b)

    Die VV 61.6 zu Absatz 6 wird aufgehoben.

    12. Die VV zu § 62 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Nummer 62.1 Buchstabe b wird Satz 1 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

    „b) als Grundkurs durchgehend bis zum Abitur aufsteigend belegt worden ist und eine mündliche und schriftliche Prüfung entsprechend den Anforderungen einer Erweiterungsprüfung gemäß RdErl. v. 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen wird. Ist Latein als Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache drittes oder viertes Fach der Abiturprüfung, so wird die Prüfungsleistung im Rahmen der Erweiterungsprüfung entsprechend als schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsteil anerkannt.“

    b)

    In Nummer 62.2 entfallen in Satz 1 die Wörter „mit Bestehen des Abiturs“. In Satz 2 wird das Wort „Abiturzeugnis“ durch das Wort „Abgangszeugnis“ ersetzt.

    13. Die Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 9 werden wie folgt gefasst: (siehe Anlagen)

     

    Die Bestimmungen gelten erstmalig für Studierende, die zum 1. August 2010 in die Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg (erstes Semester der Einführungsphase) eintreten.

    Anlage 2 – Seite 1 –

    Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase

     

    Name des Weiterbildungskollegs

    Schulträger

    Bildungsgang

    Abgangszeugnis

    für _______________________________________________________________

    Vor- und Zuname1)

    geboren am: ________________________  in: ____________________________

    wohnhaft in: ________________________________________________________

    hat das Weiterbildungskolleg (Bildungsgang Abendgymnasium/Kolleg2)

    vom _________________________ bis zum  _______________________ besucht.

    Sie/Er war zuletzt Studierende/Studierender des _____  Semesters der Qualifikationsphase.

     

     

    1)

    auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses

    2)

    Nichtzutreffendes streichen

     

     

    Anlage 2 – Seite 2 –

     

    2. Seite des Abgangszeugnisses für  ____________________________________

     

     

    Leistungen3)

    I. Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

     

     

     

    Kurs-
    art4)

    Semester

     

     

    1. Jahr der Qualifikationsphase

    2. Jahr der Qualifikationsphase

     

     

    1. Semester

    2. Semester

    3. Semester

    4. Semester

     

     

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

     

     

    Deutsch

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fremdsprachen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Künstlerische Fächer

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    II. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3)

    Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

     

     

     

    Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen (04 Punkte) werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§ 43 und § 57 APO-WbK) nicht erfüllt. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben.

    4) L bedeutet Leistungskurs, G bedeutet Grundkurs; Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.

     

     

     

    3. Seite des Abgangszeugnisses für  _____________________________________

     

     

    Leistungen3)

    III. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

     

     

     

    Kurs-
    art4)

    Semester

     

     

    1. Jahr der Qualifikationsphase

    2. Jahr der Qualifikationsphase

     

     

    1. Semester

    2. Semester

    3. Semester

    4. Semester

     

     

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

    Note

    Punkte

     

     

    Mathematik

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Religionslehre

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sport

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Projektkurs5)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Thema:
    (ggf. gekürzt)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Vertiefungsfächer6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________________

    _______________________________________________________________________

     

     

    Bemerkungen ___________________________________________________________

    Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement ________________________________

     

     

    _______________________________

    Ort, Datum

     

     

     

    (Siegel)

     

     

    _______________________________

            Schulleiter/in oder Vertretung

    _______________________________

             Beratungslehrer/in

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnoten oder die Entscheidung über die Nichtvergabe    eines erreichbaren Abschlusses oder einer Berechtigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule
    _____________________________________________________________________________________

    Name und Anschrift der Schule

    schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

     

     

    3) – 4)s. Seite 2

    5)

    Bei nicht abgeschlossenem Projektkurs wird das erste belegte Semester angekreuzt; die Kursabschlussnote wird für die beiden belegten Semester in einfacher Wertung ausgewiesen.

    6)

    Bemerkungen  gemäß Nr. 34.2 VVzAPO-WbK: teilgenommen, mit Erfolg (m.E.) teilgenommen, mit besonderem Erfolg (m.b.E) teilgenommen.

    Anlage 2 – Seite 3 –

     

    Anlage 3 – Seite 1 –

    Abendgymnasium und Kolleg

     

    Name des Weiterbildungskollegs

    Schulträger

    Bildungsgang

     

    Zeugnis
    der allgemeinen Hochschulreife

     

     

     

     

    __________________________________________________________________

    Vor- und Zuname1)

    geboren am: _________________________ in: ____________________________

    wohnhaft in: ________________________________________________________

    hat sich nach dem Besuch des Weiterbildungskollegs – Bildungsgang Abendgymnasium/Bildungsgang Kolleg – der Abiturprüfung unterzogen.

     

     

     

     

    Dem Zeugnis liegen zugrunde:

    Abendgymnasium2)

     

    Kolleg2)

    Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008)

     

    Vereinbarung zur Gestaltung des Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008)

     

    Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstu-fe II gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 24. Oktober 2008

     

    Vereinbarung über die einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz)

     

    Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.1)

     

     

    1)

    auf Wunsch der/des Studierenden mit Angabe des Bekenntnisses

    2)

    Nichtzutreffendes streichen

    Anlage 3 – Seite 2 –

     

      2. Seite des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife für ___________________________

     

    Block I: Leistungen in der Qualifikationsphasephase:

    (Leistungskursfächer werden mit „LK“ gekennzeichnet und auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkursfächer bleiben ohne besondere Kennzeichnung.)

     

     

     Fach3)

    Bewertung4)
    Semesterergebnisse in einfacher Wertung

     

     

     

     

     

     

    3. Semester

    4. Semester

    5. Semester

    6. Semester

     

     

     

     

    Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

     

     

     

     Deutsch

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

     

     

     

     Mathematik

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Religionslehre

     

     

     

     

     

     

     

    Sport

     

     

     

     

     

     

     

    Projektkurs5)

    Thema (ggf. gekürzt):

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Vertiefungsfächer6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    __________

    3) Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „eA“ (erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet

     

     

     

     

    Die Punktzahlen in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben.

     

     

     

    5) Wird der Projektkurs als besondere Lernleistung eingebracht, wird hier nur die Belegung ausgewiesen.

    6) Bemerkungen gemäß Nr. 34.2 VVzAPO-WbK: teilgenommen, mit Erfolg (m.E) teilgenommen, mit besonderem Erfolg (m.b.E)  teilgenommen.

     

     

     

     

     

    3. Seite des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife für ________________________

     

     

    Block II:

     

     

    Prüfungsfach7)

    Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung

     

     

     

    schriftlich

    mündlich

     

     

    PF 1 (eA)

     

     

     

     

    PF 2 (eA)

     

     

     

     

     

    PF 3

     

     

     

     

     

    PF 4

     

     

     

     

     

     

     

    zugeordnet zu Fach/Fächern

    Thema

    Punktzahl

     

     

    Besondere
    Lernleistung8)

     

     

     

     

     

    Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote

     

     

    Block I:

    Punktsumme aus den Semesterergebnissen9)

     

     

     

    ____________

     

    mindestens 200,

    höchstens 600 Punkte

     

     

     

    P =

    S =

    Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern

    Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Block II:

    Punktsumme aus  den Gesamtergebnissen in

    den Prüfungsfächern in 5-facher Wertung10)

    (ggf. einschließlich einer besonderen Lernleistung)

     

     

     

    ____________

     

     

    mindestens 100,

    höchstens 300 Punkte

     

     

     

    Gesamtpunktzahl

     

    _____________

    mindestens 300,

    höchstens 900 Punkte

     

     

    Durchschnittsnote

    _____________

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    7)

    Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „eA“ (erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.

    8)

    Eine besondere Lernleistung kann als 5. Prüfungselement angerechnet werden.

    9)

    Ergebnisse in den Leistungskursfächern werden doppelt gewichtet.

    10) Wird zusätzlich eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Prüfungsfächer nur 4-fach gewertet.

    Anlage 3 – Seite 3 –

    Anlage 3 – Seite 4 –

     

    4. Seite des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife für ___________________________

    IV.    Fremdsprachen

     

    Der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache im Fach _____
    gemäß § 34 Abs. 3 und 4 APO-WbK wurde erbracht.

     

    Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Latinums/Graecums/Hebraicums gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22. September 2005) ein./Das Zeugnis schließt Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinums (Nr. 62.4 VVzAPO-WbK)11) ein.

     

    V.

     

     

     

     

    Bemerkungen12) _______________________________________________

     

    ______________________________________________________________

     

    ______________________________________________________________

     

     

    VI.

     

    Frau/Herr______________________________________________________

    Vor- und Zuname

     

    hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.

     

     

     

     

     

    _____________________________

    Ort, Datum

     

    (Siegel)

     

     

     

     

     

    _____________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses

     

    _____________________________

    Schulleiter/in

     

     

     

     

     

    _____________________________

    Vertreter/in des Schulträgers

     

    _____________________________

    Beratungslehrer/in

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Fachabschlussnoten im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase und die Leistungen in der Abiturprüfung sowie die Berechnung der Gesamtqualifikation einschließlich der Durchschnittsnote kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule _______________________________________ (Name und Anschrift der Schule)

    schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

    ______________

    11) Nichtzutreffendes streichen

    12) Auf Wunsch der/des Studierenden kann hier die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften in der Qualifikationsphase oder die erfolgreiche Teilnahme an Landes- oder Bundeswettbewerben vermerkt werden. Auch können hier gemäß § 49, Abs.2 SchulG Aussagen zum außerunterrichtlichen Engagement (Nr.3) aufgenommen werden.

     

     

    Anrechenbare Kurse zum Erwerb der Fachhochschulreife

    (Name und Ort der Schule)

     

    Bescheinigung

    über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

     

     

    __________________________________________________________________

    Vor- und Zuname1)

     

    geboren am: ______ 19 ____ in: ___________________________

     

    wohnhaft in: ________________________________________________________

     

    hat im Abendgymnasium/im Kolleg2) im _______   Semester des Schuljahres_____________ (Semester _____) und im _______   Semester des Schuljahres_____________ (Semester _____) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teiles der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr/ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teiles der Fachhochschulreife bescheinigt.

     

    Durchschnittsnote

    (in Ziffern und Buchstaben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Der Bescheinigung liegen zugrunde:

    – die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 24. Oktober 2008),

    – die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien/der Kollegs2) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008),

    – die Verordung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.1).

     

    Diese Bescheinigung gilt nicht in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen.

     ________________

      1)auf Wunsch der/des Studierenden mit Angabe des Bekenntnisses

      2)Nichtzutreffendes streichen

    Anlage 4 – Seite 1 –

    Anlage 4 – Seite 2a –

     

     

    2. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    Vor- und Zuname ________________________________________

    Block I:Ergebnisse in der Qualifikationsphase

     

     

    Leistungen

     

     

    I. Fächer in einfacher Wertung

     

    II. Fächer in dreifacher Wertung

     

     

    Fach

    Bewertung

    (1-fach)

     

    Fach

    Bewertung

    (1-fach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Punktsumme aus 3
    Fachergebnissen (3-fach)

     

     

     

    Punktsumme aus 5
    Fachergebnissen (2-fach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtergebnis (E) nach

     

     

     

     

    Durchschnittsnote

     

     

     

    P = Punktsumme aus I und II

    S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt/dreifach gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt/dreifach)

     

    Die Bescheinigung gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gemäß Qualifikationsverordnung Fachhochschule (QVO-FH) v. 20. Juni 2002 (BASS 13 – 73 Nr. 28.1) oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife.

     

     

    Ort und Datum _____________________________

     

     

    Siegel

     

     

     

     

     

    Beratungslehrer/in

     

     

    Schulleiter/in

     

     

    Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

     

     

     

     

     

     

    Noten

    sehr gut

    gut

    befriedigend

    ausreichend

    mangelhaft

    ungenügend

     

     

     

    +1–

    +2–

    +3–

    +4–

    +5–

    6

     

     

    Punkte

    151413

    121110

    090807

    060504

    030201

    00

     

     

     

     

    Abendgymnasium

     

     

    Anlage 4 – Seite 2b –

     

     

    2. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    Vor- und Zuname ________________________________________

    Block I:Ergebnisse in der Qualifikationsphase

     

     

    Leistungen

     

     

    I. Fächer in einfacher Wertung

     

    II. Fächer in zweifacher Wertung

     

     

    Fach

    Bewertung

    (1-fach)

     

    Fach

    Bewertung

    (1-fach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Punktsumme aus 4
    Fachergebnissen (2-fach)4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Punktsumme aus 11
    Fachergebnissen (1-fach)4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtergebnis (E) nach

     

     

     

     

    Durchschnittsnote

     

     

     

    P = Punktsumme aus I und II

    S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)

     

    Die Bescheinigung gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gemäß Qualifikationsverordnung Fachhochschule (QVO-FH) v. 20. Juni 2002 (BASS 13 – 73 Nr. 28.1) oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife.

     

     

    Ort und Datum _____________________________

     

     

    Siegel

     

     

     

     

     

    Beratungslehrer/in

     

     

    Schulleiter/in

     

     

    Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

     

     

     

     

     

     

    Noten

    sehr gut

    gut

    befriedigend

    ausreichend

    mangelhaft

    ungenügend

     

     

     

    +1–

    +2–

    +3–

    +4–

    +5–

    6

     

     

    Punkte

    151413

    121110

    090807

    060504

    030201

    00

     

     

     

     

    Kolleg

    Anlage 6

    Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses
    bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
    ohne besonderer Lernleistung (Verhältnis 2:1)

    schriftliche Prüfung

     

     

    Note

    6

    5

    4

    3

    2

    1

    fünffach gewertetes Prüfungsergebnis

     

    Punkte

     

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

     

    Note

     

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

     

    6

    0

    0

    3

    6

    10

    13

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36+6

    40

    43

    46

    50

    mündliche Prüfung

     

    -

    1

    1

    5

    8

    11

    15

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    5

     

    2

    3

    6

    10

    13

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

     

    +

    3

    5

    8

    11

    15

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

     

    -

    4

    6

    10

    13

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    4

     

    5

    8

    11

    15

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

     

    +

    6

    10

    13

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    60

     

    -

    7

    11

    15

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

    61

    3

     

    8

    13

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    60

    63

     

    +

    9

    15

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

    61

    65

     

    -

    10

    16

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    60

    63

    66

    2

     

    11

    18

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

    61

    65

    68

     

    +

    12

    20

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    60

    63

    66

    70

     

    -

    13

    21

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

    61

    65

    68

    71

    1

     

    14

    23

    26

    30

    33

    36

    40

    43

    46

    50

    53

    56

    60

    63

    66

    70

    73

     

    +

    15

    25

    28

    31

    35

    38

    41

    45

    48

    51

    55

    58

    61

    65

    68

    71

    75

     

    Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:

     

    Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 22/3, das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.

     

    Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses angewendete Formel lautet:

    Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.

    (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung

    im Fach

    s  = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach

    m =   Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach)

     

     

     

     

    Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses
    bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
    mit besonderer Lernleistung

    schriftliche Prüfung

     

     

    Note

    6

    5

    4

    3

    2

    1

    vierfach gewertetes Prüfungsergebnis

     

    Punkte

     

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

     

    Note

     

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

     

    6

    0

    0

    2

    5

    8

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    mündliche Prüfung

     

    -

    1

    1

    4

    6

    9

    12

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    5

     

    2

    2

    5

    8

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

     

    +

    3

    4

    6

    9

    12

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

     

    -

    4

    5

    8

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    4

     

    5

    6

    9

    12

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

     

    +

    6

    8

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    48

     

    -

    7

    9

    12

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

    49

    3

     

    8

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    48

    50

     

    +

    9

    12

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

    49

    52

     

    -

    10

    13

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    48

    50

    53

    2

     

    11

    14

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

    49

    52

    54

     

    +

    12

    16

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    48

    50

    53

    56

     

    -

    13

    17

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

    49

    52

    54

    57

    1

     

    14

    18

    21

    24

    26

    29

    32

    34

    37

    40

    42

    45

    48

    50

    53

    56

    58

     

    +

    15

    20

    22

    25

    28

    30

    33

    36

    38

    41

    44

    46

    49

    52

    54

    57

    60

     

    Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Gesamtprüfungsergebnisses angewendete Formel lautet :

    Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.

    (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung

    im Fach

    s  = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach

    m =     Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach)

    Anlage 7

     

     

    Anlage 8

    Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N)
    aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (P)

    Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel:

     

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    900–823

    1,0

    660–643

    2,0

    480–463

    3,0

    300

    4,0

    822–805

    1,1

    642–625

    2,1

    462–445

    3,1

     

     

    804–787

    1,2

    624–607

    2,2

    444–427

    3,2

     

     

    786–769

    1,3

    606–589

    2,3

    426–409

    3,3

     

     

    768–751

    1,4

    588–571

    2,4

    408–391

    3,4

     

     

    750–733

    1,5

    570–553

    2,5

    390–373

    3,5

     

     

    732–715

    1,6

    552–535

    2,6

    372–355

    3,6

     

     

    714–697

    1,7

    534–517

    2,7

    354–337

    3,7

     

     

    696–679

    1,8

    516–499

    2,8

    336–319

    3,8

     

     

    678–661

    1,9

    498–481

    2,9

    318–301

    3,9

     

     

     

     

    Anlage 9

    Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N)
    für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

    aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (P) nach der Formel

     

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    285–261

    1,0

    209–204

    2,0

    152–147

    3,0

    95

    4,0

    260–255

    1,1

    203–198

    2,1

    146–141

    3,1

     

     

    254–249

    1,2

    197–192

    2,2

    140–135

    3,2

     

     

    248–244

    1,3

    191–187

    2,3

    134–130

    3,3

     

     

    243–238

    1,4

    186–181

    2,4

    129–124

    3,4

     

     

    237–232

    1,5

    180–175

    2,5

    123–118

    3,5

     

     

    231–227

    1,6

    174–170

    2,6

    117–113

    3,6

     

     

    226–221

    1,7

    169–164

    2,7

    112–107

    3,7

     

     

    220–215

    1,8

    163–158

    2,8

    106–101

    3,8

     

     

    214–210

    1,9

    157–153

    2,9

    100–96

    3,9

     

     

     

     

     

     

    ABl. NRW. 07/10 S. 362

     

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