Funktionsstellen und Beförderungsstellen Über die bisherige Nutzung für die Ausschreibung von Funktionsstellen hinaus wird das Portal ab dem 1. August 2010 auch für sonstige Beförderungsstellen genutzt werden können. |
Zu BASS 11 – 12 Nr. 1
Richtlinien zur Stellenausschreibung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26. 5. 2010 – 212-1.11.05-246
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 2. 7. 1993 (BASS 11 – 12 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Frauen und Männer sind gleichberechtigt; sie haben gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Artikel 3 Abs. 2 und 3, Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz). Ausschreibungen dürfen nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstoßen (§ 11 i.V.m. § 7 AGG). Deshalb sind in Stellenausschreibungen grundsätzlich nur die erforderlichen Qualifikationen für die zu besetzenden Dienstposten oder die zu besetzenden Arbeitsplätze und andere Eignungsvoraussetzungen knapp und präzise zu beschreiben. Sie dürfen während des Auswahlverfahrens nicht durch zusätzliche oder abweichende Qualifikationserfordernisse verändert werden. Amtsbezeichnungen sind grundsätzlich in der weiblichen und männlichen Form anzugeben.“
2. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird im dritten Spiegelstrich die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird im fünften Spiegelstrich die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Aufgaben, die in der Beförderungsstelle wahrzunehmen sind, können – unter Verzicht auf zu detaillierte Aussagen – benannt werden. Von Struktur- oder Organisationsbeschreibungen der Dienststelle oder Schule sowie Ausführungen über das erwünschte Persönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber ist abzusehen.“
3. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
Beförderungsstellen für Landesbedienstete im Bereich Schule und Weiterbildung an öffentlichen Schulen, Studienseminaren oder an sonstigen Behörden und Einrichtungen sind unter www.stella.nrw.de auszuschreiben.
Dies gilt auch für Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter, deren Besetzung nicht mit einer Beförderung verbunden ist.
Zusätzlich kann auch eine Bekanntmachung der Ausschreibung durch einen Aushang am schwarzen Brett der Schule oder Einrichtung oder eine Anzeige in Tages-, Fach- oder Verbandszeitungen oder auf sonstige Weise erfolgen.
Tätigkeiten, die auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen werden sowie Möglichkeiten zur Übernahme dienstlicher Tätigkeiten im Rahmen von Abordnungen oder Teilabordnungen, wie z.B. die pädagogische Mitarbeit in der Schulaufsicht oder die Beauftragung von Lehrkräften an Lehrerausbildungseinrichtungen, sind unbeschadet entgegenstehender Regelungen im Regelfall ebenfalls unter www.stella.nrw.de bekannt zu geben.“
4. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 8 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei sämtlichen Ausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen besonders erwünscht sind.“
5. Nummer 3.5 wird aufgehoben.
6. Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„Bewerbungen sind grundsätzlich an die für die Entscheidung über die Stellenbesetzung zuständigen Behörden zu richten. Eine Behörde oder Einrichtung, die nicht selbst für die Entscheidung über die Stellenbesetzung zuständig ist, legt bei ihr irrtümlich eingegangene Bewerbungen der Ernennungsbehörde vor.“
7. In Nummer 4.2 werden die Wörter „von der für die Ernennung zuständigen Behörde oder Einrichtung“ durch die Wörter „entsprechend Nr. 3.3 Unterabsätze 1 und 2“ ersetzt.
Der Runderlass tritt am 1. 8. 2010 in Kraft.
ABl. NRW. 07/10 S. 350