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    Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I

    Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ist auf Grund des Wegfalls der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium im kommenden Schuljahr erfor-derlich und bezieht sich im Wesentlichen auf Streichungen entsprechender Formulierungen.
    Weitere Veränderungen betreffen Verweise auf die APO-GOSt bezüglich des Latinums.
    Die Verwaltungsvorschriften zum § 18 (Gymnasium in der Aufbauform) wurden überarbeitet.
    Neu aufgenommen wurden Bestimmungen zu Auslandsaufenthalten in der Klasse 10 als letztem Jahr der Sekundarstufe I.

    Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und die
    Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 6. 2010 – 523-6-03.15.06-89237

    Bezug: RdErl. des Ministerium für Schule und Weiterbildung
    v. 20. 6. 2007 (BASS 13 – 21 Nr. 1.2)

    1. Die VV zu § 2 wird gestrichen.

     

    2. Die VV zu § 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Die VV Nummer 5.1 erhält die folgende Fassung:

    „In den Lerngruppen für mehrere Schulen wird Unterricht auf der Anspruchshöhe erteilt, die dem Ziel des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entspricht. Für die Klassen 7 und 8 sowie 9 und 10 können jeweils gemeinsame Lerngruppen gebildet werden.“

    b)

    Die VV Nummer 5.2.3 wird gestrichen.

    c)

    Die VV Nummer 5.3.4 erhält die folgende Fassung:

    „Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gilt im Übrigen Nummer 5 des Runderlasses „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (BASS 13 – 63 Nr. 3).“

    d)

    Die VV Nummer 5.3.9 erhält die folgende Fassung:

    "Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums legen die Sprachprüfung auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ab. Absatz 3 Satz 4 ist nicht anwendbar.“

    3. In der  VV Nummer 6.1 wird der zweite Absatz bei den Bemerkungen zum Gymnasium wie folgt gefasst:

     

    „In der Klasse 10 des Gymnasiums in der Aufbauform werden folgende Klassenarbeiten geschrieben: jeweils vier bis fünf Klassenarbeiten in Deutsch, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache, Mathematik und vier Klassenarbeiten im Wahlpflichtbereich II. Die Dauer beträgt zwei bis drei Unterrichtsstunden in Deutsch, je eine bis zwei Unterrichtsstunden in der ersten Fremdsprache, der zweiten Fremdsprache und im Wahlpflichtbereich II sowie zwei Unterrichtsstunden in Mathematik.“

     

    4. In der VV Nummer 13.3 wird die folgende neue VV angefügt:

     

    „13.3.3

    Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können mit dem Versetzungszeugnis der Klasse 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einer anderen Schulform übergehen.“

    5. Die VV zu § 17 erhält die folgende neue VV Nummer 17.2:

     

    „17.2 zu Absatz 2

    Für den Erwerb des Latinums gilt Anlage 15 VVzAPO-GOSt.“

     

    6. Die VV zu § 18 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Die VV Nummer 18.1 wird die Nummer 18.1.1 und erhält die folgende Fassung:

    „Das Gymnasium in der Aufbauform umfasst in der Sekundarstu-fe I auch die Klasse 10 (§ 10 Absatz 3 SchulG).“

    b)

    Nach VV Nummer 18.1.1 wird die folgende VV eingefügt:

    „18.1.2

    Für den Erwerb des Latinums gilt Anlage 15 VVzAPO-GOSt.“

    c)

    In der VV Nummer 18.2 erhält der vorletzte Spiegelstrich die folgende Fassung:

    „–

    Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe werden abweichend von § 40 Absatz 1 und § 41 Absatz 3 mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 erworben.“

    7. Die VV Nummer 19.1 wird wie folgt ergänzt:

     

    „19.1.3

    Für den Erwerb des Latinums gilt Anlage 15 VVzAPO-GOSt.“

    8. Die VV zu § 26 wird gestrichen.

     

    9. § 28 erhält die folgende neue VV:

     

    „VV zu § 28

    Eine Beurlaubung zum Auslandsaufenthalt in Klasse 10 als letztem Jahr der Sekundarstufe I ist nur möglich, wenn die Klasse 10 wiederholt  wird oder mindestens durch Teilnahme am Unterricht im 2. Halbjahr der Klasse 10 hinreichende Beurteilungsgrundlagen in allen Fächern und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlussverfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses und ggf. des Qualifikationsvermerks gewährleistet sind.“

     

    10. In der VV Nummer 31.1.3 wird das Wort „Gymnasium“ gestrichen.

     

    11. Die VV zu § 35 wird gestrichen.

     

    12. Die VV zu § 37 wird gestrichen.

     

    13. In der VV Nummer 40.1 Satz 1 wird das Wort „Gymnasien“ durch das Wort „Gymnasien in der Aufbauform“ ersetzt.

     

    14. Die VV zu § 41 wird gestrichen.

     

    15. Die VV zu § 42 wird gestrichen.

     

    16. Die Vorbemerkungen zu den Zeugnisformularen werden wie folgt geändert:

     

    Mit Ausnahme des ersten Absatzes werden alle weiteren Absätze gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 07/10 S. 352

     

     

     

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