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    Änderungen bei den Bezirksfachklassen

    Die Planungen und Abstimmungen der Berufskollegs des Landes und der Schulträger untereinander, mit den verschiedenen Kammern und mit den Bezirksregierungen zur Vorbereitung des kommenden Schuljahres bedingen wiederum eine Vielzahl von Änderungen – Löschungen, Neuaufnahmen, Änderungen von Bezirksfachklassen – an der Anlage zu § 1 der zurzeit gültigen Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs.

    Zu BASS 10 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
    Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
    des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

    Vom 21. Juni 2010
    (GV. NRW. 22/2010)

    Aufgrund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird verordnet:

    Artikel I

    Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

    1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

    „Berufskolleg Lübbecke des Kreises Minden-Lübbecke“.

    2. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Buchhändler/Buchhändlerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“.

    3. In der erstgenannten Regelung für den Ausbildungsberuf „Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik)“ (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster)  erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“.

    4. Die zweitgenannte Regelung für den Ausbildungsberuf „Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik)“ (ab zweitem Ausbildungsjahr)  wird aufgehoben.

    5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster“.

    6. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“ werden folgende Regelungen aufgenommen:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“

    Spalte „Schule“: „Ludwig-Erhard-Berufskolleg der Stadt Bonn“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Köln“

    Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angaben)).

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“

    Spalte „Schule“: „Max-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angaben)).

    7. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr“ erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:

    „Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen“;

    gleichzeitig wird diese Regelung nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ einsortiert.

    8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Wasserwirtschaft“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

    „Berufskolleg Ulrepforte der Stadt Köln“.

    9. In der erstgenannten Regelung für den Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ (ab erstem Ausbildungsjahr) erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

     „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Köln, Münster“.

    10. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „auslaufend“.

    11. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Keramiker/Keramikerin“ wird aufgehoben.

    12. Die beiden Regelungen für den Ausbildungsberuf „Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin (Fachrichtung Funktechnik)“ werden aufgehoben.

    13. 13.

    13. 13.

    13. 13.

    13. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin (Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz)“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab drittem Ausbildungsjahr“

    14. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „auslaufend“.

    15. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“

    Spalte „Schule“: „Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg der Stadt Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

    16. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ an dem Berthold-Brecht-Berufskolleg Duisburg wird aufgehoben.

    17. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ an dem Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „auslaufend“.

    18. In den drei Regelungen für den Ausbildungsberuf „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“ er-hält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ jeweils folgende Fassung:

    „Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin“;

    gleichzeitig werden diese drei Regelungen nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin“ einsortiert.

    19. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Modist/Modistin“

    Spalte „Schule“: „Hugo-Kükelhaus-Berufskolleg der Stadt Essen“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angaben)).

    20. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Produktgestalter Textil/Produktgestalterin Textil“ wird aufgehoben.

    21. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Produktionstechnologe/Produktionstechnologin“

    Spalte „Schule“: „Hans-Böckler-Berufskolleg der Stadt Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angaben)).

    22. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Schuhfertiger/Schuhfertigerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Schuhmacher/Schuhmacherin“

    Spalte „Schule“: „Berufskolleg Mitte der Stadt Essen“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“

    Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angaben)).

    23. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ an dem Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund wird aufgehoben.

    24. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ an dem Max-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Land Nordrhein-Westfalen“.

    25. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Elektrotechnik)“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

    Spalte „Schule“: „Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

    Artikel II

    Die Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.


    ABl. NRW. 07/10 S. 348

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