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    Änderung der Verwaltungsvorschriften Waldorfschulen

    Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ist aufgrund der durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsord-nungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 9. Februar 2010 (GV.NRW. S. 149) geänderten PO-Waldorf erforderlich und bezieht sich im Wesentlichen auf die Novellierung der Bestimmungen zur Erlangung des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie auf neue Zeugnisvordrucke, Tabellen zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote und zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.

    Zu BASS 13 – 51 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Abiturprüfung
    für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
    (VVzPO-Waldorf); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 6. 2010 – 521-6.03.15.06-704172

    Bezug: RdErl. des Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 26. 4. 2000 (BASS 13 – 51 Nr. 1.2)

    1. Zu § 3 wird neu eingefügt:

     

    „VV zu § 3
    3.2 zu Absatz 2

    In den Fächern des zweiten Prüfungsteils, bei denen an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde gegenüber den Waldorfschulen eine Beratungs- und Unterrichtungsverpflichtung zu den jeweiligen unterrichtlichen Voraussetzungen.“

     

    2. Die VV zu § 20 (20.3 zu Absatz 3) wird wie folgt geändert:

     

    Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Durchschnittsnote wird gemäß Anlage 5 ermittelt.“

     

    3. Die VV zu § 22 werden wie folgt geändert:

     

    a) Die Nummern 22.11 bis 22.13 werden durch folgende neue Nummern 22.11 und 22.12 ersetzt:

     

    „22.11

    Waren die Fächer Lateinisch, Griechisch und Hebräisch Gegenstand des Unterrichts können das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Septmber 2005) und das Hebraicum zuerkannt werden, wenn sie

    a) Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung auf der Anforderungsebene der Leistungsfächer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 waren und die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde, oder

    b) Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung auf dem Niveau der Grundkursfächer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 waren und ergänzend eine mündliche oder schriftliche Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß RdErl. vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) abgelegt wurde. Die Prüfung muss insgesamt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen. Zum Nachweis wird die Prüfungsnote zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Grundlage der Feststellung der Gesamtqualifikation sind ausschließlich die im Rahmen der Abiturprüfung erbrachten Leistungen.

    Im Übrigen können das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) und das Hebraicum im Rahmen einer Erweiterungsprüfung zum Abitur gemäß RdErl. vom 2. 4. 1985  (BASS 19 – 33 Nr. 3) erworben werden.

    22.12

    Das Kleine Latinum wird erworben, wenn Latein mindestens drei  Jahre lang aufsteigend unterrichtet, auf der Anforderungsebene eines Grundkurses schriftlich oder mündlich geprüft und die Prüfung mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde.“

    b) Die bisherigen Nummern 22.14 und 22.15 werden Nummern 22.13 und 22.14.

     

    c) In Nummer 22.21 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

     

    „Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Num-mer 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008).“

     

    Die Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfolgt gemäß Anlage 6.“

     

    4. Die Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung: (s. Anlagen 1 bis 6)

    .

    Die novellierten Verwaltungsvorschriften gelten erstmalig für Schülerin-nen und Schüler an Waldorfschulen, die im Schuljahr 2012/13 an der Abiturprüfung teilnehmen. Davon abweichend gelten die Regelungen nach Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Anlage 3 und 6 erstmalig für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen, die im Schuljahr 2010/11 an der Abiturprüfung teilnehmen (siehe auch Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 9. Februar 2010).

     

     

    Anlage 1 – Seite

     

     

    Name der Schule

     

     

     

     

     

    Zeugnis

    der allgemeinen Hochschulreife

     

     

    Frau/Herr __________________________________________________________

           Vor- und Zuname

    geboren am _____________________ in _________________________________

     

    hat sich der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen unterzogen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Dem Zeugnis liegen zugrunde:

    Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 i.d.F. vom 24. Oktober 2008)

    Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschu-len (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV.NRW. 223/BASS 13-51 Nr. 1.1).

     

     

    1 –

     

     

    Anlage 1 – Seite 2

    2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für___________________

     

    I.

    Leistungen in der Prüfung

     

     

     

     

     

     

    Erster Prüfungsteil (schriftlich/ggf. mündlich)

     

     

     

     

     

     

     

    Prüfungsergebnis
    in einfacher Punktzahl1)

     

    Gewichtete
    Punktzahl 2)

     

     

    Leistungskursfächer

     

    schriftlich

    mündlich

     

     

     

     

    1.

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Grundkursfächer

     

    schriftlich

    mündlich

     

     

     

     

    3.

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zweiter Prüfungsteil (mündlich)

     

     

     

     

     

    Grundkursfächer

     

     

     

     

     

     

     

    5.

     

     

     

     

     

     

     

     

    6.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    II.

    Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 13

     

     

     

    7.

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    III. Besondere Lernleistung 3)

    Besondere Lernleistung3)

     

     

     

    Thema:__________________________  Ergebnis in

    ________________________________  einfacher Wertung:

     

     

         

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1)     Für die Umrechnung der Noten in Punkte gilt:

     

     

     

     

    2)

     

     

    3)

     

     

    Die Berechnung der Gesamtqualifikation erfolgt nach § 19 Abs. 4 und 5 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV.NRW. 223/BASS 13-51 Nr. 1.1).

    Nichtzutreffendes streichen

     

    –

     

     

    Anlage 1 – Seite 3

    3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für ___________________

    IV.

    Gesamtqualifikation und Durchschnittsnote

     

    Gesamtpunktzahl 

    _____________

     

    mindestens 300,
    höchstens 900 Punkte

     

    Durchschnittsnote

    _____________

     

    ____________________________1)

     

     

     

     

     

    V.

    Frau/Herr _______________________________________________________ hat die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.

     

     

     

     

     

     

    Das Zeugnis schließt das Latinum/Graecum (Nachweis von Lateinkenntnissen bzw. von Griechischkenntnissen gemäß der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005)/das Hebraicum ein.2)

     

     

     

     

     

    _______________________________

    Ort, Datum

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Siegel)

     

     

    _____________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses

     

     

     

    _______________________________

    Beauftragte/r des Lehrerkollegiums

     

     

     

    _______________________________

    Beauftragte/r des Schulträgers

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der  ____________________________________
    ___________________________________(Name der Schule, vollständige Hausanschrift).

    _______________

    1)  Wiederholung der Durchschnittsnote in Buchstaben

    2)  Nichtzutreffendes streichen

     –

    Anlage 2

     

     

     

    Bescheinigung

     

     

    _____________________________________________________________

    Name der Schule

     

     

    Frau/Herr __________________________________________________________

           Vor- und Zuname

    geboren am _____________________ in _________________________________

     

     

    hat gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 26. 4. 2000 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 13 – 51 Nr. 1.2) Lateinkenntnisse im Umfang des

     

    Kleinen Latinums

     

    nachgewiesen.

     

     

     

     

     

     

    ___________________________

    Ort, Datum

    (Siegel)

    ___________________________

     Vorsitzender des
    Zentralen Abiturausschusses

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Name und Ort der Schule)

     

     

     

     

    Zeugnis

    über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

     

     

    __________________________________________________________________

    Vor- und Zuname1)

     

    geboren am: ______ 19 ____ in: ________________________________________

     

    wohnhaft in: ________________________________________________________

     

    hat die 13. Klasse der Waldorfschule besucht und im Rahmen der Abiturprüfung an Waldorfschulen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.2)

     

     

     

    Durchschnittsnote

    (in Ziffern und Buchstaben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Der Bescheinigung liegen zugrunde:

    – die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Februar 1980 in der Fassung 24. Oktober 2008),

    – die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 13 – 51 Nr. 1.1).

     

     ________________

      1)auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses

      2)Nichtzutreffendes streichen

    Anlage 3 – Seite 1 –

     

     

     

    2. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    für ________________________________________________________________

    Block I:Ergebnisse in der Qualifikationsphase

     

     

     

     

    Leistungen

     

     

     

     

    I. Fächer in einfacher Wertung

     

     

     

     

    Fach

    Bewertung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Punktsumme aus den Fachergebnissen (1-fach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtergebnis (N) nach    

     

     

     

     

     

     

    II. Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Nummer 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24.Oktober 2008).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

     

     

     

     

     

     

    Noten

    sehr gut

    gut

    befriedigend

    ausreichend

    mangelhaft

    ungenügend

     

     

     

    +1–

    +2–

    +3–

    +4–

    +5–

    6

     

     

    Punkte

    151413

    121110

    090807

    060504

    030201

    00

     

     

     

     

    Anlage 3 – Seite 2 –

     

     

    Anlage 3 – Seite 3

    3. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    für ____________________________________________________________

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    _______________________________

    Ort, Datum

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Siegel)

     

     

    _____________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses

     

     

     

    _______________________________

    Beauftragte/r des Lehrerkollegiums

     

     

     

    _______________________________

    Beauftragte/r des Schulträgers

     

     

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der  ____________________________________
    ___________________________________(Name der Schule, vollständige Hausanschrift).

     

     –

     

     

     

    __________________________ ________________________________

                  Name der Schule Ort, Datum

     

     

     

    Die/Der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses

     

     

    Nichtbestehen der Abiturprüfung ohne die Möglichkeit/mit der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung1) gemäß der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 13 – 51 Nr. 1.1)

     

     

    Sehr geehrte/r __________________________________________,

    wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn __________ die Abiturprüfung nicht bestanden haben/hat/die Abiturprüfung auch im Wieder-holungsfall nicht bestanden haben/hat.1)

     

    Es besteht keine weitere Möglichkeit, die Abiturprüfung zu wiederholen/die Möglichkeit, die Abiturprüfung gemäß § 21 PO-Waldorf zu wiederholen.1) Falls Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn sich der Wiederholungsprüfung nicht unterziehen wollen/will, wird Ihnen/ihr/ihm ein Abgangszeugnis ohne Abiturvermerk ausgehändigt.1)

     

     

     

    Mit freundlichem Grüßen ________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Prüfungsausschusses

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung des Zentralen Abiturausschusses, die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der

     ___________________________________________________________________

    (Name der Schule, vollständige Hausanschrift)

    ___________

    1) Nichtzutreffendes streichen

    Anlage 4

     

     

    Anlage 5

    Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N)
    aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)

    Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel:

     

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    900–823

    1,0

    660–643

    2,0

    480–463

    3,0

    300

    4,0

    822–805

    1,1

    642–625

    2,1

    462–445

    3,1

     

     

    804–787

    1,2

    624–607

    2,2

    444–427

    3,2

     

     

    786–769

    1,3

    606–589

    2,3

    426–409

    3,3

     

     

    768–751

    1,4

    588–571

    2,4

    408–391

    3,4

     

     

    750–733

    1,5

    570–553

    2,5

    390–373

    3,5

     

     

    732–715

    1,6

    552–535

    2,6

    372–355

    3,6

     

     

    714–697

    1,7

    534–517

    2,7

    354–337

    3,7

     

     

    696–679

    1,8

    516–499

    2,8

    336–319

    3,8

     

     

    678–661

    1,9

    498–481

    2,9

    318–301

    3,9

     

     

     

     

    Anlage 6

    Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an Freien Waldorfschulen

    aus der Punktzahl (P) nach der Formel

     

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    Punkte

    Durch-
    schnitts-
    note

    105–97

    1,0

    78–76

    2,0

    57–55

    3,0

    36-35

    4,0

    96–95

    1,1

    75–74

    2,1

    54–53

    3,1

     

     

    94–93

    1,2

    73–72

    2,2

    52–51

    3,2

     

     

    92–91

    1,3

    71–70

    2,3

    50–49

    3,3

     

     

    90–89

    1,4

    69–68

    2,4

    48–47

    3,4

     

     

    88–87

    1,5

    67–66

    2,5

    46–45

    3,5

     

     

    86–85

    1,6

    65–64

    2,6

    44–43

    3,6

     

     

    84–83

    1,7

    63–62

    2,7

    42–41

    3,7

     

     

    82–81

    1,8

    61–60

    2,8

    40–39

    3,8

     

     

    80–79

    1,9

    59–58

    2,9

    38–37

    3,9

     

     

     

     

    ABl. NRW. 07/10 S. 359

     

     

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