Berufsschulunterricht im Rahmen dualer Studiengänge geregelt Das duale Studium bietet jungen Erwachsenen die Möglichkeit, gleichzeitig einen Berufsabschluss als auch einen Hochschulabschluss zu erwerben. Unter Anwendung der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift kann der Unterricht für Schülerinnen und Schülern, die zum Besuch der Fachklassen des dualen Systems berechtigt sind, auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Voraussetzung dazu ist eine entsprechende inhaltliche Abstimmung der Hochschule mit dem Berufskolleg. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK);
Änderung der VVzAPO-BK Anlage A
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 5. 2010 – 313
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zu § 5 APO-BK Anlage A (Bezugserlass) werden wie folgt ergänzt:
Nach VV 5.5 zu Abs. 5 wird folgende VV 5.6 zu Abs. 6 angefügt:
„5.6 zu Abs.6
Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenzförderung notwendig.
Der Unterricht an der Berufsschule kann von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Bei der Anzeige entsprechender Kooperationen ist der oberen Schulaufsicht darzustellen, wie sowohl berufsbezogene als auch deutsch/kommunikative, ethisch/religiöse, politisch/gesellschaftliche und gesundheitsfördernde Aspekte durch eine entsprechende Abstimmung der Didaktischen Jahresplanung des Berufskollegs, der betrieblichen Ausbildungsplanung und der Studieninhalte der Hochschule berücksichtigt werden.“
ABl. NRW. 07/10 S. 353