• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Erwerb des Latinums

    In Anpassung an die zuletzt erfolgten Änderungen der APO-GOSt (Frühbeginn des Fremdsprachenlernens, Verkürzung des Bildungsgangs am Gymnasium, Umsetzung von KMK-Vereinbarungen) und durch den Modellversuch zum Latinum sind folgende Vorschriften erforderlich:

    Zu I. Modellversuch

    Aufgrund der Verkürzung des Bildungsgangs am Gymnasium beginnt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/11 erstmals in die Oberstufe eintreten, die Einführungsphase der Oberstufe schon mit der Klasse 10.

    An Schulen mit Lateinprofil ab Klasse 5 entfällt damit die Möglichkeit, das Latinum für diese Schülergruppe am Ende der Sekundarstufe I zu vergeben; zeitgleich mit Schülerinnen und Schülern, die Latein ab Klasse 6 erlernen, kann ihnen das Latinum erst am Ende der Eingangsphase der Oberstufe zuerkannt werden.

    Schulen mit ausgeprägtem Lateinprofil wird nun im Modellversuch ermöglicht, das Latinum bei Lateinunterricht von Klasse 5 bis 9 zu vergeben.

    Zu II. VVzAPO-GOSt Fassung B; Änderung

    Die Regelungen bewirken, dass

    – besonders sprachbegabten und leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit Latein ab Klasse 5 der Erwerb des Latinums ermöglicht wird, ohne dadurch die Zahl der Wochenstunden in der Einführungsphase in unzulässiger Weise zu erhöhen,

    – durch einheitliche Prüfungen zum Erwerb des Latinums klare Standards gesetzt und die Verfahren in den Schulen vereinfacht werden (z. B. die Doppelung von Prüfungen als 3. oder 4. Abiturfach und zum Erwerb des Latinums),

    – durch Übergangsregelungen Erleichterungen geschafft werden für den aktuell betroffenen Jahrgang,

    – ab dem Abitur 2013 ein einheitlicher Termin für alle Lateinprüfungen im Abiturzeitraum ermöglicht wird.

    Zu BASS 13 – 21 und 13 – 32 Nr. 3.2 B

    Latinum:
    I. Modellversuch zur Erprobung des Erwerbs
    am Ende der Sekundarstufe I
    und
    II. Änderung der VVzAPO-GOSt

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21. 5. 2010 – 521

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 Fassung B)

    I. Modellversuch

    Schulen, zu deren Profil spätestens seit dem Schuljahr 2008/09 Lateinunterricht ab Klasse 5 gehört, können nach Entscheidung in der Schulkonferenz im Rahmen eines Modellversuchs den Nachweis des Latinums am Ende der Sekundarstufe I unter folgender Maßgabe erproben:

    1. Der Unterricht umfasst mindestens 20 Wochenstunden.

     

    2. Die Lektürephase setzt mit Beginn der Klasse 8 ein.

     

    3. Die zusätzlichen Stunden werden dem Deputat der Ergänzungsstunden entnommen, so dass sich der Gesamtumfang des Unterrichts gemäß Stundentafel für diese Schülergruppe nicht erhöht.

     

    4. Der Antrag auf Teilnahme am Modellversuch wird, verbunden mit der Vorlage eines entsprechenden schulinternen Curriculums, bis spätestens 1. Juli 2010 der oberen Schulaufsicht vorgelegt. Der Modellversuch wird schulaufsichtlich begleitet (z. B. in Stichproben Vorlage von Klassenarbeiten, Unterrichtsbesuche) und evaluiert.

     

    5. Der Modellversuch beginnt für Schülerinnen und Schüler der Klassen mit Lateinunterricht ab Klasse 5, die im Schuljahr 2010/11 die Klassen 5 oder 6 besuchen, und endet mit Abschluss des Schuljahres 2014/15. Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/11 in der Klasse 7 befinden, können ausnahmsweise einbezogen werden, sofern die Schule  durch geeignete ergänzende Maßnahmen die erforderlichen Kompetenzen zum Erwerb des Latinums bis zum Ende der Sekundarstufe I vermittelt.

     

    6. Das Latinum wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung am Ende der Sekundarstufe I gemäß Nr. 2.1.3 der Anlage 15 APO-GOSt (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 Fassung B) erworben.  Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Erwerb des Latinums durch Erweiterungsprüfung gemäß RdErl. v. 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3)“. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers kann die erreichte Leistungsnote hinzugefügt werden. Die Klassen des Modellversuchs nehmen erstmals am Ende des Schuljahres 2012/13 an den zentralen Prüfungen teil.

     

    7. Um eine Benachteiligung zu vermeiden, können ausnahmsweise Schülerinnen und Schüler der Modellschulen, die in den Schuljahren 2010/11 bis 2012/13 in die gymnasiale Oberstufe eintreten, das Latinum im Rahmen einer dezentralen schulinternen schriftlichen und mündlichen Prüfung auf der Anforderungsebene gemäß Nr. 6 erwerben. Die Prüfung findet beim Übergang in die Einführungsphase jeweils in der letzten Ferienwoche oder der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres statt. Die Schulen beraten die Schülerinnen und Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, über die Prüfungsanforderungen und Möglichkeiten der Vorbereitung.

     

    Schulen, die die o. g. Bedingungen erfüllen und an dem Modellversuch teilnehmen wollen, melden dies bis zum 1. Juli 2010 bei der oberen Schulaufsicht der Bezirksregierungen Münster (für Arnsberg, Detmold und Münster), Düsseldorf und Köln an.

     

    II. VVzAPO-GOSt Fassung B; Änderung

    Anlage 15 des Bezugserlasses wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.5 wird unter der Spalte „Voraussetzungen“ die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe „Nr. 2.1.3“ ersetzt.

     

    2. Die Überschrift zu Nummer 2. erhält folgende Fassung:

     

    „2. Erwerb des Latinums in Sonderfällen“

    .

    3. Der bisherige Absatz 1 wird Nummer 2.1

     

    4. Die bisherige Nummer 2.1 wird Nummer 2.1.1

     

    5. Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.1.2

     

    6. Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.1.3

     

    7. An die Nummer 2.1.3 werden folgende Nummern 2.2 und 2.3 angefügt:

     

    „2.2

    Schülerinnen und Schüler, die Lateinunterricht ab Klasse 5 besucht haben und ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe drei weitere Fremdsprachen, darunter eine neu einsetzende Fremdsprache, belegen, können am Ende der Sekundarstufe I zu einer Prüfung zum Erwerb des Latinums gemäß 2.1.3 zugelassen werden. Voraussetzungen sind mindestens gute Leistungen in den Halbjahren 8.2 und 9.1.

    Um Benachteiligungen zu vermeiden, können Schülerinnen und Schüler dieser Fallgruppe, die im Schuljahr 2010/11 erstmals im verkürzten Bildungsgang in die Oberstufe eintreten, das Latinum im Rahmen einer schulinternen schriftlichen und mündlichen Prüfung im Umfang und auf der Anforderungsebene der Prüfung gemäß Nr. 2.1.3 erwerben. Die Prüfung findet beim Übergang in die Einführungsphase in der letzten Ferienwoche oder der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2010/11 statt.“

    2.3

    Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt oder durch Teilnahme am Lateinunterricht gemäß Nr. 2.1.1 oder Nr. 2.1.2 ersetzt werden.“.

     

     

    ABl. NRW. 06/10 S. 303

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz