Führungszeugnis
mit erweitertem Eintragungsumfang
für kinder- und jugendnah Beschäftigte
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 31. 3. 2010
Am 1. Mai 2010 tritt eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in Kraft, wonach künftig bei Einstellungen im kinder- und jugendnahen Bereich ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BZRG - neu -).
Auf das im Bundesgesetzblatt vom 21. Juli 2009, Seite 1952 ff. veröffentlichte Änderungsgesetz weise ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung hin.
Ich bitte, eine schriftliche Aufforderung an die Einstellungsbewerberinnen und -bewerber zu richten, ab dem oben genannten Zeitpunkt ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Dabei ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG zu bescheinigen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/12427) enthält weitere Hinweise, die für die Anwendung in der Praxis herangezogen werden können.
Bei Gestellungsverträgen, die im Schulbereich durch die Bezirksregierungen abgeschlossen werden, bitte ich entsprechend zu verfahren.
Für alle Personen, die an Schulen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses über einen öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe tätig sind, gilt § 72a SGB VIII („Persönliche Eignung“). Damit ist die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden sind, in Ganztagsangeboten und anderen Veranstaltungen von Dritten mit Schülerinnen und Schülern, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder in deren Auftrag durchgeführt werden, ausgeschlossen.
Darüber hinaus wird das Dezernat 48 gebeten, die Ersatzschulträger des Bezirks in Kenntnis zu setzen.
ABl. NRW. 04/10 S. 202