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    Änderung der Ersatzschulverordnung

    Die nachfolgende Verordnung regelt für die Ersatzschulen 

    – die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse vor der Einstellung in den Ersatzschuldienst und beim Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern zu einem anderen Ersatzschulträger,

    – die Verpflichtung der Schulträger, die obere Schulaufsichtsbehörde über besondere Vorkommnisse zu unterrichten,

    – den Informationsaustausch der oberen Schulaufsichtsbehörden beim Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers zu einem anderen Ersatzschulträger.

    Zu BASS 10 – 02 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der
    Verordnung über die Ersatzschulen

    Vom 4. Mai 2010

    (GV. NRW. S. 270)

    Auf Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 863), wird verordnet:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen

    Die Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c wird die Bezeichnung „§ 30“ durch die Bezeichnung „§ 30a“ ersetzt.

     

    2. In § 4 werden als neue Absätze 5 bis 7 angefügt:

     

    „(5) Der Schulträger unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde über Tatsachen, die für die Rücknahme einer Unterrichtsgenehmigung oder die Untersagung eines Unterrichtseinsatzes nach § 102 Absatz 4 SchulG von Bedeutung sein können.

     

    (6) Wechselt eine Lehrerin oder ein Lehrer zu einer anderen Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die bisherige Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG) oder die Anzeige des bisherigen Unterrichtseinsatzes (§ 102 Absatz 1 Satz 3 SchulG) bei.

     

    (7) Beim Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers zu einem anderen Ersatzschulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 6 ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin gegeben ist (Absatz 1 Satz 4), bei den anderen oberen Schulaufsichtsbehörden Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 bekannt sind.“

     

    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1)

    1) Die Verordnung ist am 8. Mai 2010 in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 06/10 S. 302

     

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