Änderung der Verwaltungsvorschriften Berufskolleg Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg (APO-BK) ist mit der Verordnung vom 29. April 2010 geändert worden. Mit den Änderungen wird reagiert auf das Verlassen der ersten Schülerinnen und Schüler des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs und es werden für diese Schülergruppe geeignete Aufnahmemöglichkeiten in die Bildungsgänge der Anlagen C und D des Berufskollegs geschaffen. Außerdem werden die Abiturbedingungen an KMK-Vereinbarungen angepasst. Überwiegend beziehen sich die Änderungen auf die Gestaltung des Abiturprüfungsverfahren und gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab Schuljahr 2010/11 in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (VVzAPO-BK);
Änderung der VVzAPO-BK Anlage C und D
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 5. 2010 – 312
Bezug: RdErl. des MSW v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)
I. Änderung der VVzAPO-BK Anlage C
Die Verwaltungsvorschriften zu APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
Zu § 1 werden folgende VV neu eingefügt:
„VV zu § 1
1.3 zu Abs. 3
1.31 Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden, erhält die Bemerkung: „N.N. hat den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“
1.32 Soweit Schülerinnen und Schüler nicht in die Jahrgangstufe 12 versetzt werden, die Schule verlassen und die Voraussetzungen nach den Satz 2 erfüllen, erhält das Abgangszeugnis nach Anlage C 13 folgenden Text als Bemerkung: „N.N. hat einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erworben.““
II. Änderung der VVzAPO-BK Anlage D
Die folgenden Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D gelten für die Schülerinnen und Schüler, die ab 1. 8. 2010 in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums eintreten.
1. Die VV zu § 2 werden wie folgt gefasst:
„VV zu § 2
2.2 zu Abs. 2
In den einfach qualifizierenden Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums sind nach Möglichkeit Schülerbetriebspraktika zu absolvieren. Es gelten die Vorgaben gemäß Runderlass vom 6. 11. 2007 (BASS 12 – 21 Nr. 1).“
2. Die VV zu § 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die VV zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„4.1 zu Abs. 1
4.11
Die Wahlmöglichkeiten zwischen Fächern im berufsbezogenen Lernbereich richten sich nach der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel. Die Schule ist grundsätzlich gehalten, das Wahlangebot zu ermöglichen. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
4.12
Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt (Ersatzfach). Dies sind insbesondere „Erziehungswissenschaften“, „Geschichte“, „Gesellschaftslehre mit Geschichte“, „Philosophie“, „Politik/Geschichte“, „Psychologie“ oder „Soziologie“. Dieses Ersatzfach ist versetzungsrelevant.
b)
In der VV zu Absatz 2 Nummer 4.21 werden im ersten Satz die Wörter „die Gesamtqualifikation gemäß § 25 Anlage D“ ersetzt durch „den Block I gemäß § 15“.
c)
Zu den Absätzen 4 bis 6 werden folgende VV neu eingefügt:
„4.4 zu Abs. 4
4.4
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Leistungskursfach Sport in den Jahrgangsstufen 12 und 13 oder im Verlauf des Prüfungsverfahrens sportunfähig, so trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über die Fortsetzung der Schullaufbahn bzw. über das weitere Prüfungsverfahren.
4.5 zu Abs. 5
4.51
Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne der Nummer 2.
4.52
Kurse in einer neu einsetzenden Fremdsprache müssen – unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler – eingerichtet und fortgeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang durchgängigen versetzungswirksamen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, nehmen, sofern sie nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß Stundentafel teilnehmen, an einer zusätzlichen Unterrichtsveranstaltung des Differenzierungsbereichs im Umfang der nicht belegten zweiten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule teil.
4.53
Ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, denen in der Sekundarstufe I die Sprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt worden ist oder die am Ende der Klasse 10 eine Feststellungsprüfung gemäß den Regelungen des Runderlasses vom 10. 3. 1992 (BASS 13 – 61 Nr. 1) in der Sprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Fremdsprache abgelegt haben, können anstelle einer Belegung der gemäß der in den Stundentafeln vorgesehenen fortgeführten Fremdsprache bei der oberen Schulaufsichtsbehörde am Ende der Jahrgangsstufe 11.2 eine Feststellungsprüfung ablegen. Die gleiche Regelung gilt für Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf ihre Muttersprache.
4.54
Schülerinnen und Schüler, die sich einer Feststellungsprüfung unterziehen wollen, sind verpflichtet, in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 am Unterricht in einer neu einsetzenden Fremdsprache teilzunehmen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an einem zusätzlichen Unterrichtsangebot des Differenzierungsbereichs der Schule im Umfang der nicht belegten ersten Fremdsprache teilzunehmen.
4.55
Schülerinnen und Schüler, die die Feststellungsprüfung nicht bestehen, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar in der Regel zum Ablauf des folgenden Schuljahres. Wer die Feststellungsprüfung endgültig nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage D 30.
4.6 zu Abs. 6
Wird die erforderliche Stundenzahl nicht erreicht, sind für die betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprechende Kurse im Differenzierungsbereich einzurichten.“
3. Die VV zu § 6 entfällt.
4. Die VV zu § 7 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Nummer 7.1 wird eingefügt:
„7.1
Eine Schülerin oder ein Schüler kann ihre oder seine Defizite nicht mehr aufholen, wenn
a) in einem Pflichtkurs nach § 15 Absatz 2 null Punkte erreicht wurden (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und Buchstabe c bezüglich der Einbringungsverpflichtung von 32 Kursen) oder
b) am Ende eines Schulhalbjahres in mehr als drei Leistungskursen weniger als fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) oder
c) am Ende eines Schulhalbjahres mehr Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht wurden, als die maximal zulässige Anzahl der Kurse mit Defiziten nach der Jahrgangsstufe 13.2 vorsieht (§ 15 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 und VV zu § 15 Absatz 2) oder
d) auch bei der Einbringung aller zukünftig belegbaren Kurse in der Qualifikationsphase, gegebenenfalls einschließlich einer Facharbeit, keine 200 Punkte im Block I erreichbar sind (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b.“
b)
Die bisherigen VV Nummern 7.1 und 7.2 werden Nummern 7.2 und 7.3.
5. Die VV zu § 8 wird wie folgt geändert:
a)
In VV Nummer 8.11 werden im ersten Satz die Wörter „Beim Zusammenziehen“ durch die Wörter „Bei der Bildung“ ersetzt.
b)
Die VV Nummer 8.26 wird gestrichen.
6. Die VV zu § 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der VV Nummer 10.1 werden im ersten Satz nach den Wörtern „Pro Halbjahr sind“ die Wörter „je Fach“ eingefügt.
b)
In der VV Nummer 10.3 wird im ersten Satz das Wort „betreffenden“ durch das Wort „betroffenen“ ersetzt.
7. Die VV zu § 11 entfällt.
8. Die VV zu § 13 wird wie folgt geändert:
a)
In der VV Nummer 13.21 wird der folgende Satz 2 angefügt:
„Den unter § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) bescheinigt. Das Zeugnis erhält unter „Bemerkungen“ den Vermerk: „N. N. hat den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“
b)
In der VV Nummer 13.22 wird das Wort „Wiederholung“ durch das Wort „Wiederholungsmöglichkeit“ ersetzt.
c)
Die VV Nummer 13.23 wird wie folgt neu gefasst:
„13.23 Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage D 30. Soweit die Schülerinnen und Schüler nach § 1 Absatz 3 nicht den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erreichen, wird ihnen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss bescheinigt, wenn sie die Bedingungen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 erfüllen. Das Zeugnis erhält unter „Bemerkungen“ den Vermerk: „N.N. hat einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erworben.“ Das Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der zweimal nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt worden ist, erhält den Vermerk: „N.N. verlässt das Berufliche Gymnasium. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in einen anderen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe“.
d)
Die VV Nummer 13.31 wird wie folgt neu gefasst:
„13.31 Die Bescheinigung über die Schullaufbahn am Ende der Jahrgangsstufen 12.1, 12.2, 13.1 und 13.2 erfolgt nach Anlage D 33a“
e)
In der VV Nummer 13.45 erhält der Vermerk folgende Fassung: „N.N. verlässt das Berufliche Gymnasium. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in einen anderen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe.“.
9. Die VV zu § 13 a wird wie folgt geändert:
a)
Die VV 13a.2 zu Absatz 2 und 13a.3 zu Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die zur Erfüllung der Pflichtbindung in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Feststellungsprüfung gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 3 abgelegt haben, müssen die Pflichtkurse der neu einsetzenden Fremdsprache gemäß Absatz 2 Nr. 3 ab der Jahrgangsstufe12 einbringen.“
b)
In der VV Nummer 13a.51 wird im dritten Satz das Wort „Es“ durch die Wörter „Das Zeugnis“ ersetzt und der letzte Satz wie folgt gefasst: „Die Durchschnittsnote beträgt: _____________ in Worten ___________ . _________________ .“
10. Die VV zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„VV zu § 15
15.1 zu Abs. 1
15.11
Vor der Zulassungsentscheidung berät die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben, über
– den Leistungsstand in den Fächern und
– die Noten für das Arbeitsverhalten (in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt) und das Sozialverhalten nach § 9 Absatz 4 Erster Teil APO-BK
am Ende der Qualifikationsphase.
15.12
Die oder der Vorsitzende beruft eine Woche vor der schriftlichen Prüfung den allgemeinen Prüfungsausschuss zur ersten Konferenz ein, sofern die oberste Schulaufsichtsbehörde keinen abweichenden Termin bestimmt. Die Prüfung der Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung aller erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase mit der Maßgabe der Erreichung einer höchstmöglichen Punktzahl (für den Block I) gemäß § 15 Absatz 2.
15.13
Die die Schülerinnen und Schüler betreffenden Beschlüsse des allgemeinen Prüfungsausschusses werden ihnen spätestens am ersten Schultag nach Abschluss der Konferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt gegeben. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler über das Verfahren bei Rücktritt, Erkrankung und Versäumnis gemäß § 19 Erster Teil APO-BK sowie bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten gemäß § 20 Erster Teil APO-BK unterrichtet.
15.14
Falls die Schülerinnen und Schüler beantragen möchten, dass Änderungen bezüglich der Einbringung gemäß Absatz 2 für die Berechung der Punktsumme im Block I vorgenommen werden, so erklären sie dies innerhalb von drei Werktagen nach der ersten Konferenz schriftlich. Durch diese Änderungen darf die Zulassung nicht gefährdet werden.
15.15
Die Zulassung wird gemäß Anlage 33b dokumentiert.
15.16
Zwischen Zulassung zur und Ende der Abiturprüfung findet kein Unterricht statt.
15.2 zu Abs. 2
15.21
Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne der Nummer 2 Buchstaben b ff.
15.22
Tabelle zur Ermittlung der maximalen Anzahl von Kursen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung in Relation zur Gesamtanzahl der einzubringenden Kurse (maximale Anzahl der Kurse mit Defiziten) gemäß Nummer 1 Buchstabe d:
Gesamtanzahl der einzubringenden Kurse im Block I (Kg) | Maximale Anzahl von Kursen mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung im Block I (Km) |
32 bis 34 | 6, davon höchstens drei Leistungskurse |
35 bis 39 | 7, davon höchstens drei Leistungskurse |
40 bis 44 | 8, davon höchstens drei Leistungskurse |
45 bis 49 | 9, davon höchstens drei Leistungskurse |
50 bis 54 | 10, davon höchstens drei Leistungskurse |
55 bis 59 | 11, davon höchstens drei Leistungskurse |
15.23
Bei der Berechnung der maximalen Anzahl der Kurse mit Defiziten werden alle einzubringenden Kurse nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 berücksichtigt, die die Schülerin oder der Schüler einbringen muss (Nummer 2) und einzubringen beantragt (Nummer 3 und 4).
15.24
Die Kurse in den Leistungskursfächern werden hier wie die Kurse der Grundkursfächer nur einfach gewichtet.
15.25
Eine Facharbeit nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 bleibt hier unberücksichtigt.“
11. Die VV Nummer 17.11 wird wie folgt neu gefasst:
„17.11
Die Bearbeitungszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind. Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Auswahl unter vorgelegten Materialien zu treffen, so stehen ihr oder ihm hierfür dreißig Minuten zur Verfügung.“
12. Die VV zu § 18 wird wie folgt geändert:
a)
Als VV Nummer 18.1 wird neu eingefügt:
„18.1 zu Abs. 1
18.11
Soweit von der obersten Schulaufsichtsbehörde für schriftliche Prüfungen bei Nachschreibeterminen keine landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben vorgegeben werden, gilt das Verfahren gemäß VV 18.12 bis 18.18.
18.12
Grundlage für die Einreichung von Prüfungsvorschlägen sind die Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne) für den Unterricht und die Vorgaben für die Abiturprüfung des entsprechenden Jahres. Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben, Hörverstehensaufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Arbeitszeit um höchstens 60 Minuten verlängern. Darüber hinaus kann die obere Schulaufsichtsbehörde, wenn an mehreren Berufskollegs gleiche Prüfungsaufgaben benötigt werden, die Erstellung der Prüfungsvorschläge koordinieren, so dass die beteiligten Berufskollegs einen gemeinsamen Prüfungsvorschlag einreichen. In diesem Fall kann die obere Schulaufsichtsbehörde ergänzende und abweichende Regelungen zu VV 18.13 bis 18.18 verfügen.
18.13
Die Prüfungsvorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13.2 gegebenenfalls unter Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, und legt sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Die Prüfungsvorschläge müssen aus dem Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 erwachsen sein. Sie müssen sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen und unterschiedliche Sachgebiete umfassen. Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.
18.14
Der Prüfungsvorschlag enthält Aufgaben, ggf. mit Aufgabenarten oder Aufgabentypen, oder – sofern von den Richtlinien und Lehrplänen (Bildungsplänen) vorgesehen – eine strukturierte Gesamtaufgabe mit Teilaufgaben, die in der Regel aufeinander bezogen sind, oder voneinander unabhängige Aufgaben. Außerdem sehen einige Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne) Auswahlmöglichkeiten für die Prüflinge vor. Der Prüfungsvorschlag muss eine Aufgabe mehr enthalten, als der Prüfling zur Bearbeitung oder zur Auswahl erhält. Die obere Schulaufsichtsbehörde streicht eine Aufgabe.
18.15
Für jeden Prüfungsvorschlag sind anzugeben:
– die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der Vorschlag gilt, und ein Hinweis, falls der Vorschlag für mehrere Schülergruppen vorgesehen ist,
– die Erklärung der Lehrkraft, dass sie das Notwendige für die Geheimhaltung veranlasst hat,
– eine Darstellung der erwarteten Schülerleistungen und der in den Lehrplänen und Richtlinien (Bildungspläne) geforderten Definition der Anforderungsebenen für die Leistungsbeurteilungen „gut“ und „ausreichend“. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Die unterrichtlichen Voraussetzungen und erwarteten Schülerleistungen werden in ihrem wechselseitigen Bezug knapp sowie kriterienorientiert formuliert. Die Darstellung ist unmittelbar auf die konkrete Aufgabenstellung bezogen und beschränkt sich inhaltlich und methodisch auf die tatsächlich zu erbringenden Ergebnisse und nachzuweisenden Kompetenzen. Im Erwartungshorizont wird insgesamt die Anforderungsebene einer „guten“ Leistung dargestellt, wobei die Bewertungskriterien und ggf. die Gewichtung von Teilaufgaben transparent gemacht werden. Darüber hinaus werden Mindestanforderungen für eine „ausreichende“ Leistung entweder durch Fettdruck im Fließtext hervorgehoben oder in knapper Form gesondert ausgewiesen. In Fächern, in denen der Fachlehrplan ein Punktesystem vorsieht, kann hierüber die Leistung definiert werden. Die vorgesehenen Hilfen und Erläuterungen für die Schülerin oder den Schüler sowie die Angabe der Materialien, die der Schülerin oder dem Schüler vorgelegt werden, sind der jeweiligen Aufgabe beizufügen. Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Verschwiegenheit über die Vorschläge verpflichtet.
18.16
Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmen. Die Schulleitung sendet die Vorschläge mit ihrem Prüfvermerk an die obere Schulaufsichtsbehörde. Dabei werden die Vorschläge nach dem von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Verfahren gekennzeichnet.
18.17
Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent überprüft die Prüfungsvorschläge, entscheidet über die Auswahl und streicht eine Aufgabe gemäß VV 18.14. Zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge kann die obere Schulaufsichtsbehörde fachliche Vorprüfungsausschüsse bilden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in den Prüfungsvorschlägen Aufgaben ändern, sie erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurück-weisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen. Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Schule über Änderungen. Die Genehmigungen der Prüfungsvorschläge werden für jeden Kurs in einem besonderen gesiegelten verschlossenen Umschlag an die Schule gesendet.
18.18
Die Aufgabensätze für die Prüflinge sind von der Schulleitung in der benötigten Anzahl zu kopieren, die Geheimhaltung ist zu gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übergibt unmittelbar vor der Prüfung die entsprechenden Umschläge der jeweils zuständigen Fachlehrkraft und überzeugt sich von der Unversehrtheit der Umschläge. Die Schulleitung nimmt die nicht gewählten Vorschläge in Verwahrung. Sie unterliegen weiterhin der Geheimhaltung. Die Sperrfrist für die erneute Verwendung der eingereichten Prüfungsvorschläge, mit Ausnahme der gestrichenen Aufgabe, beträgt drei Jahre.“
b)
Die VV Nummern 18.4 und 18.5 werden gestrichen.
13. Die VV Nummer 19.1 wie folgt geändert:
a)
Nummer 19.12 erhält folgende Fassung:
„19.12
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kennzeichnet die Vorzüge und Mängel jeder schriftlichen Prüfungsarbeit und beurteilt sie gemäß der im Aufgabensatz angegebenen Bewertungskriterien.“
b)
Die Nummer 19.2 erhält folgende Fassung:
„Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur vornimmt, beurteilt sie eigenständig gemäß der im Aufgabensatz angegebenen Bewertungskriterien.“
14. Die VV zu § 21 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Nummer 21.2 wird neu eingefügt:
„21.2 zu Abs. 2
21.21
Werden in den Block II vier Prüfungselemente nach § 25 Absatz 4 Nummer 1 eingebracht, so ist zur Bildung des Prüfungsergebnisses die Tabelle gemäß Nr. 21.22 zu verwenden. Bei der Einbringung von fünf Prüfungselementen (§ 25 Absatz 4 Nummer 2) ist zur Bildung des Prüfungsergebnisses die Tabelle gemäß Nr. 21.23 zu verwenden.
21.22
Die Tabelle beinhaltet die Bildung eines fünffach gewichteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung:
| schriftliche Prüfungen | |||||||||||||||||||
6 |
| 5 |
|
| 4 |
|
| 3 |
|
| 2 |
|
| 1 |
|
| ||||
- |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + |
| |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| ||||
mündliche Prüfungen | 6 |
| 0 | 0 | 3 | 6 | 10 | 13 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | fünffach gewichtetes Prüfungsergebnis |
5 | - | 1 | 1 | 5 | 8 | 11 | 15 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | ||
| 2 | 3 | 6 | 10 | 13 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | |||
+ | 3 | 5 | 8 | 11 | 15 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | |||
4 | - | 4 | 6 | 10 | 13 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | ||
| 5 | 8 | 11 | 15 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | |||
+ | 6 | 10 | 13 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | 60 | |||
3 | - | 7 | 11 | 15 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | 61 | ||
| 8 | 13 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | 60 | 63 | |||
+ | 9 | 15 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | 61 | 65 | |||
2 | - | 10 | 16 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | 60 | 63 | 66 | ||
| 11 | 18 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | 61 | 65 | 68 | |||
+ | 12 | 20 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | 60 | 63 | 66 | 70 | |||
1 | - | 13 | 21 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | 61 | 65 | 68 | 71 | ||
| 14 | 23 | 26 | 30 | 33 | 36 | 40 | 43 | 46 | 50 | 53 | 56 | 60 | 63 | 66 | 70 | 73 | |||
+ | 15 | 25 | 28 | 31 | 35 | 38 | 41 | 45 | 48 | 51 | 55 | 58 | 61 | 65 | 68 | 71 | 75 | |||
|
|
| fünffach gewichtetes Prüfungsergebnis | |||||||||||||||||
– Dieser Tabelle liegt folgender Rechenweg zugrunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 31/3 und das der mündlichen Prüfung mit 12/3 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei einem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.
– Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses angewendete Formel lautet:
–
Dabei sind:
P =
endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach
s =
Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach
m =
Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Bei dem Ergebnis P bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.
21.23
Die Tabelle beinhaltet die Bildung eines vierfach gewichteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung:
| schriftliche Prüfungen | |||||||||||||||||||
6 |
| 5 |
|
| 4 |
|
| 3 |
|
| 2 |
|
| 1 |
|
| ||||
- |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + |
| |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| ||||
mündliche Prüfungen | 6 |
| 0 | 0 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | vierfach gewichtetes Prüfungsergebnis |
5 | - | 1 | 1 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | ||
| 2 | 3 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | |||
+ | 3 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | |||
4 | - | 4 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | ||
| 5 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | |||
+ | 6 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | |||
3 | - | 7 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | ||
| 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | |||
+ | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | |||
2 | - | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | ||
| 11 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | |||
+ | 12 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | |||
1 | - | 13 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | ||
| 14 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | 58 | |||
+ | 15 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | 60 | |||
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| vierfach gewichtetes Prüfungsergebnis | |||||||||||||||||
– Dieser Tabelle liegt folgender Rechenweg zugrunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 22/3 und das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei einem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.
– Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses angewendete Formel lautet:
–
Dabei sind:
P =
endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach
s =
Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach
m =
Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Bei dem Ergebnis P bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.“
b)
Die bisherige VV Nummern 21.2 und 21.3 werden Nummern 21.3 und 21.4.
c)
Die bisherige VV Nummer 21.4 wird Nummer 21.5 und dort im zweiten Satz wird das Wort „selbstgewählten“ durch „selbst gewählten“ ersetzt.
15. Die VV Nummer 25.2 wird wie folgt neu gefasst:
„VV zu § 25
25.2 zu Abs. 2
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abiturzeugnisse
Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte |
1,0 | 900–823 | 2,0 | 660–643 | 3,0 | 480–463 | 4,0 | 300 |
1,1 | 822–805 | 2,1 | 642–625 | 3,1 | 462–445 |
|
|
1,2 | 804–787 | 2,2 | 624–607 | 3,2 | 444–427 |
|
|
1,3 | 786–769 | 2,3 | 606–589 | 3,3 | 426–409 |
|
|
1,4 | 768–751 | 2,4 | 588–571 | 3,4 | 408–391 |
|
|
1,5 | 750–733 | 2,5 | 570–553 | 3,5 | 390–373 |
|
|
1,6 | 732–715 | 2,6 | 552–535 | 3,6 | 372–355 |
|
|
1,7 | 714–697 | 2,7 | 534–517 | 3,7 | 354–337 |
|
|
1,8 | 696–679 | 2,8 | 516–499 | 3,8 | 336–319 |
|
|
1,9 | 678–661 | 2,9 | 498–481 | 3,9 | 318–301 |
|
|
16. Die VV zu § 26 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV Nummer 26.11 werden im ersten Satz die Wörter „§ 21 Absatz 2 oder Absatz 4 Anlage D“ durch die Wörter „§ 21 Anlage D“ ersetzt.
b)
In der VV Nummer 26.13 wird die Angabe „in Anlage D 40“ durch „aus VV 25.2“ ersetzt.
c)
Die VV Nummer 26.3 wird gestrichen.
17. Die VV Nummer 39.1 wird zu Nr. 39.11 und folgende Nummer 39.12 wird neu aufgenommen:
„39.12
Die Noten für das Arbeitsverhalten (in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt) und Sozialverhalten nach § 9 Absatz 4 Erster Teil APO-BK beziehen sich in den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach den Anlagen D 1 bis D 2 und D 3a bis D 13 auf die Jahrgangsstufen 13.2 und 14.“
18. In der VV Nummer 54.42 wird in Nummer 4 der Aufzählung der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 hinzugefügt:
„5.
Angaben zur Bewertung der Prüfungsleistungen.“
19. In der VV Nummer 56.22 das Wort „selbstgewählten“ durch die Wörter „selbst gewählten“ ersetzt.
20. Die Anlagen der VV werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlage D 33 wird ersetzt durch die folgenden neuen Anlagen D 33a und D 33b: (s. Anlagen D 33a und D 33b)
b)
Die Anlagen D 38, D 39 und D 40 entfallen.
c)
Anlage D 41 – Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife – erhält folgende Fassung: (s. Anlage D 41)
d)
Anlage D 43 – Verwaltungsvorschrift Latinum – erhält folgende Fassung: (s. Anlage D 43)
Anlage D 33a – Seite
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | ||||
Bescheinigung über die Schullaufbahn
| ||||
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am _____________________ in _________________________________
hat vom __________ bis ____________ im Bildungsgang ____________________________________________________ besucht. | ||||
| ||||
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| ||||
Der Bescheinigung liegt zugrunde: – Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13 – 33 Nr. 1.1). | ||||
| ||||
| ||||
|
|
| ||
1 –
Anlage D 33a – Seite
| 2. Seite der Bescheinigung für Frau/Herrn _________________________________ |
| ||||||||||||||||||||
| In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen festgestellt worden: |
| ||||||||||||||||||||
| Fach1) | Aufgaben- feld2) | Abiturfach3) | Fach der Berufs- abschluss- prüfung4) | Leistungen5) im Halbjahr |
| ||||||||||||||||
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| 12.1 | 12.2 | 13.1 | 13.2 |
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1) In der Reihenfolge der erlassenen Stundentafel 2) I = (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld) II = (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld) III = (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld) 3) 1 = (erstes Leistungsfach) 2 = (zweites Leistungsfach) 3 = (drittes Abiturfach) 4 = (viertes Abiturfach) 4) Alle Fächer der Berufsabschlussprüfung sind zu kennzeichnen. 5) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: |
| ||||||||||||||||||||
| Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
| ||||||||||||||
| + | 1 | – | + | 2 | – | + | 3 | – | + | 4 | – | + | 5 | – |
| 6 |
|
| |||
| Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 |
| 00 |
|
| ||
|
|
| ||||||||||||||||||||
2 –
Anlage D 33a – Seite
3. Seite der Bescheinigung für Frau/Herrn _________________________________ | ||||
Versäumte Stunden: _________ Stunden, davon unentschuldigt: _____ | ||||
Arbeitsverhalten*) Leistungsbereitschaft ___________
Sozialverhalten*) ___________
|
Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________ | |||
Ihre Schullaufbahn weist folgende Defizite auf, durch die die Zulassung zur Abiturprüfung gefährdet wird: __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ | ||||
| ||||
Kurse unter 5 Punkten in den Fächern: __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ | ||||
| ||||
Ihre Schullaufbahn weist folgende Defizite auf, durch die die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung gefährdet wird. Kurse mit nicht ausreichenden Leistungen in den Fächern: __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ | ||||
| ||||
Sie werden zu einem Beratungsgespräch gebeten**). | ||||
Bemerkungen __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ | ||||
| ||||
___________________________ Ort, Datum der Ausgabe |
|
| ||
| ||||
___________________________ Schulleiterin/Schulleiter | (Siegel) | ___________________________ Klassenleiterin/Klassenleiter | ||
| ||||
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: |
| _______________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter bzw. volljährige Schülerin/volljähriger Schüler | ||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | ||||
____________ *) Notenstufen gemäß § 49 Absatz 2 SchulG: sehr gut, gut, befriedigend, unbefriedigend **) Nichtzutreffendes streichen | ||||
3 –
Anlage D 33b
Abiturprüfung _____________ Ergebnis der 1. Konferenz des Zentralen Abiturausschusses Name des Prüflings:____________________________
| |||||||||||
Abiturfach | Fach | Leistungsbewertung in den Halbjahren der Qualifikationsphase | Zur Zulassung | Durchschnittspunktzahl | |||||||
12.1 | 12.2 | 13.1 | 13.2 | Grundkurse | Leistungskurse | ||||||
einfach | zweifach | ||||||||||
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| Summe der Punkte: | GK |
| LK |
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| Facharbeit |
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| Gesamtsumme |
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| Anzahl der eingebrachten Kurse |
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Die Punktzahlen in Klammern wurden nicht in die Zulassungsberechnung einbezogen. | |||||||||||
Berechnung der Punktsumme im Block I gemäß § 15 |
|
| |||||||||
Die Prüfung der Zulassung erfolgte unter Berücksichtigung aller erbrachten Leistungen in der Qualifikationsphase mit der Maßgabe der Erreichung einer höchstmöglichen Punktzahl (für den Block I) gemäß § 15 Absatz 2 APO-BK Anlage D. Falls der Prüfling beantragen möchte, dass Änderungen bezüglich der Einbringung für die Berechung der Punktsumme im Block I vorgenommen werden, so ist dies innerhalb von drei Werktagen nach der ersten Konferenz schriftlich gegenüber der Schule zu erklären. | |||||||||||
¨ Die Schülerin bzw. der Schüler ist zur Abiturprüfung zugelassen. ¨ Die Schülerin bzw. der Schüler ist zur Abiturprüfung nicht zugelassen. Nur bei Nichtzulassung: Es liegen folgende Verstöße gegen die Zulassungsbedingung(en) nach § 15 APO-BK Anlage D vor: ¨ Nichterreichen von mindestens 200 Punkten im Block I ¨ Bewertung eines einzubringenden Kurses mit null Punkten ¨ Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl einzubringender Kurse mit weniger als fünf Punkten
__________________ _______________________________________________ Ort, Datum Der/die Vorsitzende des Allgemeinen Prüfungsausschusses
| |||||||||||
Anlage D 41 – Seite
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers
|
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
|
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am _____________________ in _________________________________ wohnhaft in _______________________________________________________1) hat sich der Abiturprüfung im Bildungsgang _______________________________ |
unterzogen.
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: – Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung) – Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils geltenden Fassung) – Die Vereinbarung über die einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung) – Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13 – 33 Nr. 1.1).
|
____________ 1) Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers wird hinter dem Wohnort das Religionsbekenntnis vermerkt. |
1 –
Anlage D 41 – Seite
| 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für _________________ |
| ||||||
| I. Block I: Ergebnisse in der Qualifikationsphase (Die Bewertungen von Halbjahresergebnissen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern gesetzt. Es müssen mindestens 32 Halbjahresergebnisse eingebracht werden.) |
| ||||||
| Fach*) | Bewertung**) Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung |
| |||||
| 1. Halbjahr | 2. Halbjahr | 3. Halbjahr | 4. Halbjahr |
| |||
| Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld |
| ||||||
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| Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld |
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| Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld |
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| Religionslehre |
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| Sport |
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| Fach | Thema | Punktzahl2) |
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| Facharbeit3) |
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| zugeordnet zu Fach | Thema | Punktzahl2) |
| |||
| Besondere Lernleistung3) |
|
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| |||
| *) Leistungsfächer werden mit dem Klammerzusatz (Leistungsfach) gekennzeichnet. Grundkurse bleiben ohne besondere Kennzeichnung. **) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: | |||||||
|
| |||||||
| Die Punkte in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben. 2) in einfacher Gewichtung 3) gegebenenfalls streichen |
| ||||||
2 –
Anlage D 41 – Seite
|
3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für ___________________ II. Block II: Ergebnisse in der Abiturprüfung |
| |||||||||
| Prüfungsfach4) | Ergebnisse | Gesamt-ergebnis5) |
| |||||||
| schriftlich | mündlich |
|
| |||||||
| Prüfungsfach 1 (eA) |
|
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| ||||||
| Prüfungsfach 2 (eA) |
|
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| ||||||
| Prüfungsfach 3 |
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| ||||||
| Prüfungsfach 4 |
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| ||||||
| Besondere Lernleistung6) |
|
|
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| ||||||
| III.Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote Block I: |
| |||||||||
| Punktsumme aus den Halbjahresergebnissen7) (ggf. einschließlich Ergebnis einer Facharbeit und/oder einer besonderen Lernleistung) P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern8) S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt) |
| mindestens 200, |
| |||||||
|
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| |||||||||
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| |||||||||
| Block II: |
| |||||||||
| Punktsumme aus den Gesamtergebnissen |
| mindestens 100, |
| |||||||
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| |||||||||
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| |
| Gesamtpunktzahl: |
| mindestens 300, |
| |||||||
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| |||||||||
| Durchschnittsnote: |
|
|
| 10) | ||||||
| IV.Fremdsprachen11) Fach: Jahrgangsstufe: __________________________________ von ____________ bis ____________ __________________________________ von ____________ bis ____________ __________________________________ von ____________ bis ____________ __________________________________ von ____________ bis ____________ |
| |||||||||
| ____________ 4)Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „eA“ (erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet. 5)Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. 6)gegebenenfalls streichen 7)Es müssen mindestens 32 Halbjahresergebnisse eingebracht werden. 8)Die Ergebnisse in den Leistungskursfächern werden doppelt gewichtet. 9)Wird zusätzlich eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Prüfungsfächer nur vierfach ge-wertet. In diesem Fall lautet die Bezeichnung: „Block II: Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den Prüfungsfächern in 4-facher Wertung“. 10)Wiederholung der Durchschnittsnote in Buchstaben 11)außer Arbeitsgemeinschaften |
| |||||||||
3 –
Anlage D 41 – Seite 4
4.Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für ___________________ | ||||
Dieses Zeugnis schließt das Latinum/Graecum (Nachweis von Lateinkenntnissen bzw. von Griechischkenntnissen gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979)/das Hebraicum ein.12) | ||||
V.Bemerkungen13) ____________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
VI. Arbeitsverhalten und Sozialverhalten14) | ||||
Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft __________
Sozialverhalten __________
|
|
|
Zuverlässigkeit/Sorgfalt _________
| |
Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“ __________________________________________________________________ | ||||
Unentschuldigte Fehlzeiten: _________ Stunden15) | ||||
VII.Frau/Herr ___________________________________________________________________ hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. | ||||
| ||||
___________________________ Ort, Datum |
|
| ||
| ||||
___________________________ Vorsitzende/Vorsitzender des allgemeinen Prüfungsausschusses | (Siegel) | ___________________________ Schulleiterin/Schulleiterr | ||
|
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| |
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| ___________________________ Beratungslehrerin/Beratungslehrer |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 13.2 und die Leistungen in der Abiturprüfung sowie die Berechnung der Gesamtqualifikation einschließlich der Durchschnittsnote kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule (Name und Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | ||||
____________ 12)Nichtzutreffendes streichen 13)Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers kann hier die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und an anderen Unterrichtsveranstaltungen im Differenzierungsbereich in den Jahrgangsstufen 12 und 13 oder die erfolgreiche Teilnahme an Landes- oder Bundeswettbewerben sowie in der Jahrgangsstufe 11 abgeschlossenen Kursen vermerkt werden. 14) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedigend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungen noch nicht 15)Die Angaben beziehen sich auf die beiden zurückliegenden Schulhalbjahre. | ||||
–
Anlage D 43
Verwaltungsvorschrift Latinum
1. Latinum
Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. September 2005 können als Latinum nachgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 gegeben sind. Eine Bescheinigung des Latinums durch das Berufskolleg erfolgt, falls die Schülerin bzw. der Schüler die Berechtigung erwirbt, während sie bzw. er das Berufliche Gymnasium besucht. Falls das Latinum bereits vor Eintritt in das Berufliche Gymnasium erworben wurde und auf dem Abgangs- bzw. Abschlusszeugnis der vorausgehenden Schule nachgewiesen ist, ist eine erneute Bescheinigung nicht erforderlich.
Das Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein von:
| Jahrgangsstufe |
| Klasse/Voraussetzungen |
1.1 | 5 bis Ende der Einführungsphase (Jgst. 11) des Beruflichen Gymnasiums |
| Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2 | 6 bis Ende der Einführungsphase (Jgst. 11) des Beruflichen Gymnasiums |
| Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.3 | 8 bis Ende der Qualifikationsphase (Jgst. 13) des Beruflichen Gymnasiums |
| Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.4 | 8 bis Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (Jgst. 12) des Beruflichen Gymnasiums |
| Unterrichtsumfang von insgesamt 14 Wochenstunden sowie Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.5 Soweit an Beruflichen Gymnasien das Fach Latin als neu einsetzende Fremdsprache angeboten wird, haben die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Fall der durchgängigen Belegung vom Beginn der Einführungsphase (Jgst. 11) bis Ende der Qualifikationsphase (Jgst. 13) die Möglichkeit, eine Prüfung zum Erwerb des Latinums auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß der im RdErl. vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) beschriebenen Prüfungsanforderungen abzulegen. Falls diese Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ abgelegt wird, ist das Latinum erworben. Die Prüflinge werden von der Schulleitung spätestens bis zum 1. Februar des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei der oberen Schulaufsichtsbehörde angemeldet. Die Prüfung umfasst eine dreistündige Klausur und eine mündliche Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich zentral gestellt und von einer Fachlehrkraft der Schule korrigiert und bewertet. Die Zweitkorrektur wird von einer weiteren Fachlehrkraft der Schule übernommen. Die mündliche Prüfung wird von der Schule durchgeführt. Die obere Schulaufsicht kann den Vorsitz übernehmen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden jährlich ergänzend zu den inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen Themen und Autoren genannt. Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und ggf. der Erziehungsberechtigten. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler dabei. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht. Außerhalb dieser Regelung gelten Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinums als nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 gegeben sind.
2. Kleines Latinum
Ein Kleines Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein:
2.1 ab Klasse 5, 6 oder 8, wenn die für die Vergabe des Latinums (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der KMK vom 22. September 2005) erforderlichen Bedingungen gemäß Nummern 1.1 bis 1.4 nicht erreicht wurden. In diesen Fällen müssen am Ende des der Vergabe des Latinumsvorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sein.
2.2 bei Belegung von Latein als neu einsetzende Fremdsprache im gesamten Zeitraum des Beruflichen Gymnasiums bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusshalbjahr.
Ein Kleines Latinum wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis von der Schule gemäß folgendem Muster bescheinigt:
Anlage D 43 – Bescheinigung –
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Bescheinigung | ||
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname | ||
geboren am _____________________ in _________________________________ | ||
hat von Klasse ______/von der Jahrgangsstufe 11.11) bis ____________ am Lateinunterricht teilgenommen. | ||
Gemäß den Bestimmungen der Anlage D 43 APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.2) hat sie/er Lateinkenntnisse im Umfang des | ||
Kleinen Latinums | ||
nachgewiesen. | ||
___________________________ Ort, Datum | (Siegel) | ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung |
____________ 1) Nichtzutreffendes streichen | ||
ABl. NRW. 07/10 S. 353