• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Befristungen

    Bei den angeführten Regelungen wurde lediglich die Befristung geändert.

    Zu BASS 11 – 04 Nr. 3.1, 16 – 01 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Befristung
    von Rechtsvorschriften
    im Geschäftsbereich
    des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    Vom 30. April 2010

    (GV. NRW. S. 270)

    Artikel 1
    Änderung der Verordnung über die
    Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil
    nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

    Auf Grund des § 96 Absatz 5 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

    Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612) wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ ; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)“ gestrichen.

     

    2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „31. Juli 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

     

     

    Artikel 2
    Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

    Auf Grund des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr verordnet:

    Die Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), geändert durch Verordnung vom 30. April 2007 (GV. NRW. S. 178), wird wie folgt geändert:

    1. In § 9 Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

     

    2. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „31. Juli 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

     

     

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1)

    1) Die Verordnung ist am 8. Mai 2010 (GV. NRW. 16/10 S. 270) in Kraft getreten.

     

     

    ABl. NRW. 06/10 S. 302

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz