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    Mitwirkungsrechte der Schulkonferenz
    bei der Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht

    Die in § 65 Absatz 2 Nr. 8 und § 76 Nr. 8 SchulG sowie in Nr. 4 des Runderlasses Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I vom 19. 5. 2005 (BASS 13 – 41 Nr. 3) erwähnten Mitwirkungsrechte der Schulkonferenz werden häufig dahingehend missverstanden, dass die Zustimmung der Schulkonferenz Voraussetzung für die Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht oder integrativen Lerngruppen erforderlich sei. Dies ist nicht der Fall. Gemeinsamer Unterricht wird nach § 20 Abs. 7 und 8 SchulG von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers eingerichtet. Eine Zustimmung der Schulkonferenz ist nicht der erforderlich.

    Die Schule hat das Recht, von sich aus die Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht an der Schule vorzuschlagen. Dazu regelt § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG, dass die Schulkonferenz über einen solchen Vorschlag der Schule zu entscheiden hat. Dieser Vorschlag kann also nicht durch die Schulleitung allein gemacht werden. Diese benötigt dafür vielmehr die Zustimmung der Schulkonferenz. Ein Mitbestimmungsrecht über die Einrichtung wird von § 65 Absatz 2 Nr. 8 jedoch nicht geregelt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut („Vorschlag“) und aus der eindeutigen Regelung in § 20 Absatz 7 SchulG und der aus §§ 65 Absatz 2 Nr. 22 und 76 hervorgehenden Systematik.

    Nr. 4 des Runderlasses Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I regelt, dass die Schulkonferenz über das Konzept für den Gemeinsamen Unterricht im Rahmen der Entscheidung über das Schulprogramm zu entscheiden hat. Das ist lediglich ein Hinweis auf das in § 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG bereits geregelte Beteiligungsrecht hinsichtlich des Schulprogramms. Das Unterrichtskonzept an der Schule ist Teil des Schulprogramms. Diese Beteiligung der Schulkonferenz an der Konzepterstellung beinhaltet jedoch keine Entscheidung über das „Ob“ der Einrichtung, sondern eine über das „Wie“. Wenn die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers über die Einrichtung entschieden hat, ist es Aufgabe der Schule diese umzusetzen.

    Die Schulkonferenz ist bei der Einrichtung nach § 65 Absatz 2 Nr. 22 SchulG auf die Mitwirkung bei der Ausübung (Anhörungs-)Rechte der Schule nach § 76 Satz 2 SchulG beschränkt. Dies entspricht den Rechten der Schulkonferenz bei anderen schulorganisatorischen Entscheidungen.

     

    ABl. NRW. 05/10 S. 247

     

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