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    Hinausschieben des Ruhestands

    Nach den geltenden Regelungen im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen können Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aber auch alle übrigen Lehrerinnen und Lehrer auf Antrag über die jeweils geltende Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

    Denkbar ist ein Einsatz im bisherigen Amt oder beispielsweise auch mit reduziertem Beschäftigungsumfang für Aufgaben in oder außerhalb des Unterrichts, um das Wissen und die Erfahrung von älteren Kolleginnen und Kollegen für den Schulbetrieb zu erhalten.

    Die Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten über die Altersgrenze hinaus erfordert in jedem Fall den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages (§ 33 Abs. 5 TV-L).

     

    ABl. NRW. 05/10 S. 247

     

     

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