Eignungspraktikum – das erste Praxiselement der neuen Lehrerausbildung Am Lehrerberuf Interessierte mit allgemeiner Hochschulreife, die einen Studiengang nach Lehrerausbildungsgesetz vom 12. 5. 2009 (BASS 1 – 8) aufnehmen, sollen sich zukünftig in der Schulpraxis über den Lehrerberuf informieren und über die persönliche Eignung reflektieren. Nach den Sommerferien 2010 wird dazu an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen erstmals ein Eignungspraktikum angeboten. Es ist das erste Praxiselement nach dem neuen Lehrerausbildungsgesetz und für alle Lehramtsstudierenden der neuen Bachelor-/Master-Studiengängen verpflichtend. Die Schulen werden dazu über den nachfolgenden Erlass hinaus weitere Informationen und Handreichungen erhalten. |
Zu BASS 20 – 02
Eignungspraktikum
an Schulen und Zentren
für schulpraktische Lehrerausbildung
nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 4. 2010 – 422/424-2.02.12-83605/09
1. Anwendungsbereich
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 bestimmt in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 LABG (BASS 1 – 8), dass der Zugang zum Vorbereitungsdienst unter anderem die Teilnahme an einem Eignungspraktikum voraussetzt; das Lehrerausbildungsgesetz sieht ausführende Regelungen des Schulministeriums vor (§ 12 Abs. 5 Satz 4 LABG). Eignungspraktika werden erstmals mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 angeboten (§ 20 Abs. 6 LABG). Verpflichtend ist das Eignungspraktikum für Studierende, die ein Lehramtsstudium nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 absolvieren. Studierende in Staatsexamens-Studiengängen oder in Studiengängen der Modellversuche BA/MA in der Lehrerausbildung nach der VO-B/M (BASS 20 – 02 Nr. 10) sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.
2. Ziele
Das Eignungspraktikum ist Bestandteil der schulpraktischen Konzeption der Lehrerausbildung (§ 12 Abs. 1 LABG)
Es ermöglicht eine strukturierte Erstbegegnung mit der Schule als Arbeitsplatz und den schulischen Praxis- und Lernfeldern. Dies ermöglicht eine Sensibilisierung für die Frage der Eignung für den Lehrerberuf und eine daraus resultierende reflektierte Studien- und Berufswahl.
Das Eignungspraktikum ergänzt das Studium, ist aber nicht Teil des Studiums. Es kann vor Aufnahme des Bachelor-Studiums geleistet werden und soll möglichst vor Beginn des Orientierungspraktikums (§ 12 Abs. 2 LABG) abgeschlossen sein. Spätestens vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes ist das vollständige Ableisten des Eignungspraktikums nachzuweisen. Hochschulen können in ihren Ordnungen das Absolvieren des Eignungspraktikums zur Voraussetzung etwa für den Zugang zum Orientierungspraktikum (§ 12 Abs. 2 LABG) machen.
Die von den Eignungspraktikantinnen und -praktikanten im Rahmen des Praktikums zu erwerbenden Fähigkeiten ergeben sich aus § 9 Absatz 1 Lehramtszugangsverordnung – LZV vom 18. Juni 2009 (ABl. NRW. S. 619).
3. Umfang und Ausgestaltung
Das Eignungspraktikum wird von den Schulen verantwortet und von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (bis 31. Juli 2011 „Studienseminare“) begleitet.
Das Eignungspraktikum hat einen Umfang von 20 Praktikumstagen, die an der Schule blockweise oder an einzelnen Werktagen kontinuierlich absolviert werden. Die durchschnittliche tägliche Einsatzzeit der Praktikantinnen und Praktikanten beträgt sechs Zeitstunden. Das Eignungspraktikum wird nicht vergütet.
Das Praktikum schließt mit einer verpflichtenden Eignungsberatung unter der Leitung der Schule ab.
4. Bereitstellung und Vergabe der Praktikumsplätze
4.1 Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen; sie sind verpflichtet eine ausreichende Anzahl von Praktikumsplätzen bereit zu stellen (§ 12 Abs. 5 LABG). Schulen mit bis zu 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich drei, Schulen mit mehr als 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich fünf Eignungspraktikumsplätze an.
Die Plätze werden in dem Buchungssystem nach Nummer 4.2 automatisch ausgewiesen.
Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschul-trägers ebenfalls Praktikumsplätze anbieten.
4.2 Die Eignungspraktikantinnen und -praktikanten bewerben sich über ein internetgestütztes Buchungssystem für einen Praktikumsplatz. Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung können sich vorab zur Beratung an die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Ministerium für Schule und Weiterbildung wenden. Die Vergabe der Praktikumsplätze erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine dazu beauftragte Lehrkraft. Eine Ablehnung von Praktikumsbewerberinnen und -bewerbern ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich.
Das Ableisten des Eignungspraktikums an einer Schule, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat, ist ausgeschlossen.
Die Wahl der Schulform für das Eignungspraktikum erfolgt unabhängig von einer späteren schulformbezogenene Studienwahl.
5. Ausgestaltung des Eignungspraktikums
5.1 Während des Eignungspraktikums sollen die Praktikantinnen und Praktikanten Einblick in die verschiedenen Aufgaben einer Lehrkraft bekommen. Ihnen soll die Teilnahme an möglichst vielen Veranstaltungen der Schule ermöglicht sowie Gelegenheit zur Hospitation und begrenzter pädagogischer Erfahrung gegeben werden. Selbstständigen Unterricht sollen sie nicht erteilen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass die Praktikantinnen und Praktikanten über ihre Rechte und Pflichten an der Schule informiert werden.
5.2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt für die Schule einen oder mehrere Mentorinnen und Mentoren. Diese gestalten den konkreten Ablauf des Praktikums und stehen den Praktikantinnen und Praktikanten als Ansprechpersonen zur Verfügung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die Eignungspraktikantin oder den Eignungspraktikanten für die Dauer des Praktikums einer Mentorin oder einem Mentor zu.
5.3 Die abschließende Eignungsberatung nach Nummer 3 hat das Ziel, die Erfahrungen und darauf bezogene Reflexionen der Eignungspraktikantinnen und -praktikanten zu erörtern, um auf dieser Grundlage eine reflektierte Studien- und Berufswahl anzubahnen. Dabei sollen unter anderem auch Gender-Aspekte berücksichtigt werden. Die Eignungsberatung wird durch ein Online-Verfahren unterstützt. Sie wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Mentorin oder den Mentor oder eine dafür beauftragte Lehrkraft durchgeführt.
5.4 Die Schulen erhalten zur Durchführung des Eignungspraktikums eine Anrechnungsstunde.
6. Beteiligung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
6.1 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führen die schulischen Mentorinnen und Mentoren im Auftrag der jeweiligen Bezirksregierung im Rahmen von dienstlichen Unterweisungen schrittweise in die Verfahren der Eignungsberatung ein und nehmen Anrechnungen nach Nummer 8 vor.
6.2 Für die Aufgaben im Rahmen der Eignungspraktika erhalten die Zent-ren für schulpraktische Lehrerausbildung Stellenanteile im Umfang von insgesamt 10 Lehrerstellen.
7. Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten
Die Eignungspraktikantinnen und -praktikanten sind an den mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter vereinbarten Schultagen des Praktikumszeitraumes zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Für den Fall der Erkrankung oder anderweitiger entschuldigter Abwesenheit haben sie die Schule umgehend zu informieren. Mit der Mentorin oder dem Mentor ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt die nicht absolvierten Praktikumstage nachgeholt werden. Unentschuldigte Abwesenheit oder das wiederholte Nichtbeachten von Regelungen der Schule kann zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums durch die Schule führen.
Die für die Schule und den Unterricht geltenden Regelungen sind von den Eignungspraktikantinnen und -praktikanten zu beachten. Sie haben Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters bzw. der Mentorinnen und Mentoren zu befolgen. In den die Schule, das Kollegium, die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern betreffenden Angelegenheiten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8. Anrechnungen
8.1 Tätigkeiten in der Leitung von Gruppen in der Kinder- und Jugendarbeit werden auf Antrag auf das Eignungspraktikum angerechnet. Gleiches gilt für vergleichbare leitende Tätigkeiten, die zum Beispiel im Rahmen des Zivildienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder einer einschlägigen Berufstätigkeit ausgeübt wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Tätigkeit in der Gruppenleitung an mindestens 40 Tagen geleistet wurde und nicht länger als zwölf Monate zurück liegt.
Der Nachweis erfolgt durch ein Zeugnis des jeweiligen Trägers, das Auskunft über Umfang, Dauer und Art der Tätigkeit gibt.
8.2 Vergleichbare Praktikumszeiten aus Praktika außerhalb von Nordrhein-Westfalen können ebenfalls auf Antrag angerechnet werden.
8.3 Eine teilweise Anrechnung ist ausgeschlossen.
8.4 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Eignungsberatung durch ein onlineunterstütztes Verfahren bleibt von der Anrechnung unberührt. Die Teilnahme am onlineunterstützten Verfahren ist gegenüber dem nach Nummer 8.5. zuständigen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung nachzuweisen.
8.5 Über die Anrechnung entscheidet das örtlich zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Entfernung zum Wohnort der Eignungspraktikantin oder des Eignungspraktikanten.
9. Nachweis des Eignungspraktikums
Nach der Teilnahme an dem Praktikum erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten eine Teilnahmebescheinigung, die durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgestellt wird.
Im Falle der Anrechnung nach Nummer 8 stellt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine Anrechnungsbescheinigung aus, die die Teilnahmebescheinigung der Schule ersetzt.
Das Portfolio nach § 13 Lehramtszugangsverordnung – LZV dokumentiert und unterstützt die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess. Es ist mit Beginn des Eignungspraktikums zu führen. Es besteht aus zwei Teilen.
Ein Teil dient der Sammlung von Dokumenten wie z.B. Teilnahmebescheinigungen zu Praxiselementen.
Ein gesonderter Teil dient der Reflexion der Entwicklung berufsbezogener Kompetenzen. In ihm befinden sich z.B. standardorientierte Reflexionsbögen, Arbeitsbögen sowie Ergebnisse einer onlineunterstützten Eignungsberatung. Die Dokumente dieses Teils dienen der eigenen Vorbereitung auf die abschließende Eignungsberatung.
Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nicht verpflichtet werden, die Dokumente dieses Teils nach Abschluss des Praktikums anderen zur Kenntnis zu geben.
Das Portfolio und die in ihm vorgesehenen Dokumente sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
ABl. NRW. 05/10 S. 246