Brandschutz an Schulen Neben der Verlängerung der Gültigkeit des Erlasses bis zum 31. 12. 2014 werden lediglich Aktualisierungen vorgenommen. |
Zu BASS 18 – 29 Nr. 1
Brandschutztechnische Ausstattung
und Verhalten bei Bränden in Schulen;
Änderung
Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d.
Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 11. 2009 (MBl. NRW. S. 533)
Der Gem. RdErl. v. 19. 5. 2000 (SMBl. NRW. 2130/BASS 18 – 29 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Aktenzeichen „222.2.02.02.02/79-48065/06“ durch das Aktenzeichen „125-4.03.05.02-82835/09“ ersetzt. (betr. nur SMBl. NRW.)
2. In I Nr. 1 „Alarmierungsanlagen“ wird Satz 6 „Die Alarmierungsanlage sollte für den Fall eines Stromausfalls über eine Sicherheitsstromversorgungsanlage betrieben werden können, oder es sollte eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein.“ durch den Satz „Die Alarmierungsanlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten“ ersetzt.
3. In I Nr. 1 „Alarmierungsanlagen“ wird Satz 7 gestrichen und durch den Satz „Ferner sollten in Schulgebäuden Anlagen zur Sprachalarmierung vorhanden sein.“ ersetzt.
4. In I Nr. 3 „Prüfungen“ werden die Wörter „Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige – Technische Prüfverordnung – (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454)“ durch die Wörter „Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten – Prüfverordnung – (PrüfVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NRW. Nr. 232)“ ersetzt.
5. In II Nr. 3 in Satz 1 werden die Wörter „tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2000 in Kraft und“ gestrichen und das Datum „31. Dezember 2009“ wird durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.
ABl. NRW. 04/10 S. 201