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    Bei Qualifikationserweiterung zum Amt als Schulleiterin oder Schulleiter werden Anrechnungsstunden gewährt.

    Zu BASS 20 – 22 Nr. 62

    Fort- und Weiterbildung;
    Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 6. 3. 2010 – 412-6.07.01-50216

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 25. 11. 2008 (BASS 20 – 22 Nr. 62)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In Nr. 4 letzter Absatz wird hinter Satz 2 als Satz 3 eingefügt:

     

    „Neben halbjährigen Kursen wird in jedem Regierungsbezirk ein ganzjähriger Kurs angeboten.“

     

    2. Der letzte Satz in Nr. 4 erhält die folgende Fassung:

     

    „Abweichend vom Bezugserlass wird für die Teilnahme an der Qualifizierung eine Anrechnung wie folgt gewährt, die für die Schule jeweils bedarfserhöhend wirksam wird:

     

    –

    Für die Teilnahme an einer halbjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden auf die Unterrichtsverpflichtung.

    –

    Für die Teilnahme an einer ganzjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung.“

    3. Die Fußnote 1) – ursprünglich am Titel – entfällt. Fußnote 2) wird Fußnote 1).

     

    Die Änderungen werden erstmals wirksam für Maßnahmen, die für eine Zeit ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 angeboten werden.

     

    Abl. NRW. 04/10 S. 201

     

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