Bei Qualifikationserweiterung zum Amt als Schulleiterin oder Schulleiter werden Anrechnungsstunden gewährt. |
Zu BASS 20 – 22 Nr. 62
Fort- und Weiterbildung;
Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 3. 2010 – 412-6.07.01-50216
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 11. 2008 (BASS 20 – 22 Nr. 62)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 4 letzter Absatz wird hinter Satz 2 als Satz 3 eingefügt:
„Neben halbjährigen Kursen wird in jedem Regierungsbezirk ein ganzjähriger Kurs angeboten.“
2. Der letzte Satz in Nr. 4 erhält die folgende Fassung:
„Abweichend vom Bezugserlass wird für die Teilnahme an der Qualifizierung eine Anrechnung wie folgt gewährt, die für die Schule jeweils bedarfserhöhend wirksam wird:
–
Für die Teilnahme an einer halbjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden auf die Unterrichtsverpflichtung.
–
Für die Teilnahme an einer ganzjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung.“
3. Die Fußnote 1) – ursprünglich am Titel – entfällt. Fußnote 2) wird Fußnote 1).
Die Änderungen werden erstmals wirksam für Maßnahmen, die für eine Zeit ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 angeboten werden.
Abl. NRW. 04/10 S. 201