Änderungen bei der Lehrereinstellung Mit der Änderung des Erlasses wird die Eigenverantwortung der Schulen weiter gestärkt, indem allen eigenverantwortlichen Schulen die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Stellen wöchentlich – jeweils mittwochs – im Internet unter www.leo.nrw.de zu veröffentlichen. Darüber hinaus wurde das Listenverfahren effektiver gestaltet (halbjährliche Aktualisierung des Datenbestandes einschließlich der Ortswünsche der für die Einstellung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte). |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 16
Einstellung
von Lehrerinnen und Lehrern
in den öffentlichen Schuldienst
des Landes Nordrhein-Westfalen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 5. 2. 2010 – 113
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 9. 8. 2007 (BASS 21 – 01 Nr. 16
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen die eigenverantwortlichen Schulen bei der Durchführung der Einstellungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SchulG – BASS 1 – 1). Sie nehmen, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten – BASS 10 – 32 Nr. 44 oder Nr. 3.1.1 des Runderlasses zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten – BASS 10 – 32 Nr. 32) noch nicht übertragen wurden, die Einstellungen als Einstellungsbehörden vor.“
2. In Nummer 2.1 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren und die Bewerberauswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten (§ 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG).“
3. In Nummer 2.12 werden der erste und der zweite Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:
„Das schriftliche Angebot ist spätestens drei Werktage – Samstag ausgenommen – nach Absendung oder Aushändigung des Angebotes schriftlich gegenüber der im Angebot benannten Stelle anzunehmen oder abzulehnen.“
4. In Nummer 3.1 Satz 2 werden die Wörter „für ein Schuljahr jährlich“ durch das Wort „halbjährlich“ ersetzt.
5. In Nummer 3.1 Satz 6 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
ABl. NRW. 03/10 S. 146