Änderung des Schulgesetzes NRW |
Zu BASS 1 – 1
Gesetz
zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie
im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
(DL-RL-Gesetz NRW)
Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 863)
(Auszug)
Artikel 11
Schulgesetz
Dem § 118 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
ABl. NRW. 02/10 S. 92