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    Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

    Es handelt sich hier nur um eine redaktionelle Anpassung an das neue Landesbeamtengesetz.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 5

    Verordnung
    zur Anpassung von Verordnungen
    an das neue Landesbeamtengesetz

    Vom 8. Dezember 2009

    (GV. NRW. S. 837)

    (Auszug)

    Artikel 31

    Verordnung zur Anpassung von Verordnungen an das neue Landesbeamtengesetz

    Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 379) wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 51 Landesbeamtengesetz (LBG)“ durch die Angabe „§ 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)“ ersetzt.

     

    2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt.

     

     

    ABl. NRW. 02/10 S. 92

     

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