Verwendung von Diplom-Pädagogen als Fachkräfte für Schulsozialarbeit |
Zu BASS 21 – 13 Nr. 6
Beschäftigung
von Fachkräften für Schulsozialarbeit
in Nordrhein-Westfalen;
Änderung
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 17. 12. 2009 – 524-6-03.16-48049
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 1. 2008 (BASS 21 – 13 Nr. 6)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Hinter dem vierten Spiegelstrich unter Nr. 1.5 wird angefügt:
„Die geforderte Tätigkeit kann auch von Personen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wahrgenommen werden. In der Regel werden Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit und einer mindestens zweijährigen erfolgreichen praktischen Berufstätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft oder einer Fachkraft für Sozialarbeit im Berufsfeld Schule oder Kinder- und Jugendhilfe diese Voraussetzungen erfüllen.“
2. Unter Nr. 3.1 wird hinter Satz 3 angefügt:
„Als Fachkräfte für Schulsozialarbeit beschäftigte Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit werden ebenfalls in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Eine höhere Eingruppierung ist nicht möglich, da bei einem Einsatz als Fachkraft für Schulsozialarbeit keine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.“
ABl. NRW. 01/10 S. 41