Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009 (MBl. NRW. S. 328) strich das Leistungsentgelt nach § 18 TV-L rückwirkend zum 1. Januar 2009. Mit der nachstehenden Änderungsverordnung werden die Leistungsentgelte im Bereich – der Personalbedarfspauschale und Personalnebenkos-tenpauschale für Lehrpersonal und – der Pauschale für Verwaltungs- und Hauspersonal an den Tarifvertrag der Länder angepasst. |
Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO)
Vom 16. November 2009
(GV. NRW. S. 624)
Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) werden
a)
die Angabe „52“ durch die Angabe „40“ ersetzt und
b)
im Klammerzusatz die Wörter „und Leistungsentgelt“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b) werden
a)
die Angabe „67“ durch die Angabe „55“ ersetzt und
b)
im Klammerzusatz die Wörter „und Leistungsentgelt“ gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 2 und 3.
4. In 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
ABl. NRW. 12/09 S. 618