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    Berichtigung der BASS

    Die APO-GOSt sowie die VVzAPO-GOSt werden an einigen Stellen berichtigt. Es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Anpassungen.

    Zu BASS 13 – 32

    Berichtigung

    I.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B und C

    Betr.: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, ber. S. 535/ABl. NRW. 4/09 S. 189)

    In Artikel I Nummer 20 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) muss die Änderungsanweisung wie folgt richtig lauten:

    „cc) In Satz 3 wird das Wort „dreifach“ durch das Wort „vierfach“, in Satz 5 das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und in Satz 6 die Verweisung „3 bis 5“ durch die Verweisung „3 und 4“ ersetzt.“

    Deswegen wird die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung (APO-GOSt) Fassung B und Fassung C vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B Seite 13/89 und C Seite 13/111) wie folgt berichtigt:

    Der vorletzte Satz in § 29 Abs. 2 muss richtig lauten: „Ein Leistungsausgleich zwischen den zwei Bereichen ist nicht möglich.“

     

    II.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B

    Betr.: Verwaltungsvorschriften zur Verordnung  über den Bildungsgang und die Abiturprüfung (APO-GOSt) Fassung B RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 22. 5. 2009 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B Seite 13/94 ff.)

    1. In Anlage 3 (Zeugnis Einführungsphase – BASS Seite 13/94) fehlt auf Seite 2 der Hinweis auf eine mögliche Nichtversetzung. Der Vermerk „Nicht versetzt“ muss hinter der Bemerkung „Versetzt ….“ angefügt und mit einer entsprechenden Fußnote „Nichtzutreffendes streichen“ versehen werden.

     

    2. In Anlage 5a (Bescheinigung über die Schullaufbahn – BASS Seite 13/95) muss die Erläuterung zur Tabelle in der Fußnote 4 korrigiert werden. Richtig lautet sie (wie in Anlage 6 Seite 2):

     

    „Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben.“

     

    3. Die Anlage 15 der Verwaltungsvorschriften (BASS Seite 13/100) wird wie folgt berichtigt:

     

    Unter Nummer 6 „Sonstige Regelungen“ wird als neuer Satz 1 eingefügt: „Im Übrigen gilt für den Erwerb des Graecums und des Hebraicums Nummer 2.3 analog.“

     

     

    III.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 C

    Betr.: Verwaltungsvorschriften zur Verordnung  über den Bildungsgang und die Abiturprüfung (APO-GOSt) Fassung C  RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 22. 5. 2009 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 C Seite 13/122)

    Die Anlage 15 der Verwaltungsvorschriften wird wie folgt berichtigt:

    1. In Nummer 1.2 muss es in der Rubrik: „bis Klasse/Jahrgangsstufe“ richtig lauten:

     

    „1.2

    7 bis Ende der
    Jahrgangsstufe 11/II“.

    2. In Nummer 2.1 muss es richtig lauten:

     

    „Teilnahme am Lateinunterricht in einer Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase, in der das Latinum erworben wird.“

     

    3. Unter Nummer 6 „Sonstige Regelungen“ wird als neuer Satz 1 eingefügt:

     

    „Im Übrigen gilt für den Erwerb des Graecums und des Hebraicums Nummer 2.3 analog.“

     

     

     

    ABl. NRW. 12/09 S. 618

     

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