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    Grundlagenerlass zur Lehrereinstellung

    Durch die neue Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS – ABl. NRW. 11/09 S. 572) sind die folgenden Änderungen erforderlich.

    Zu BASS 21 – 01 Nr. 16

    Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern
    in den öffentlichen Schuldienst
    des Landes Nordrhein-Westfalen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29. 10. 2009 – 113

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 9. 8. 2007 (BASS 21 – 01 Nr. 16)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nach Nr. 2.7 wird folgende Nummer eingefügt:

     

    „Nr. 2.7a)

    Wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Rahmen des Seiteneinstiegs eine Entscheidung der Auswahlkommission über die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 3 LABG in Verbindung mit § 3 OBAS zu treffen ist und diese oder dieser zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird, nimmt neben der Auswahlkommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung an diesem Auswahlgespräch (nicht Vorauswahl) teil. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung entscheidet auf Grund der ihr oder ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen und der Vorstellung im Auswahlgespräch, ob sie oder er das Einvernehmen für eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern erklären kann (§ 3 OBAS). Wird das Einvernehmen nicht erklärt, ist eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeschlossen. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung ist nicht an der Einstellungsentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beteiligt.“

    2. Die Nummer 3.1 Abs. 1 Satz Nr. 1 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Termine des Listenverfahrens werden im jährlichen Einstellungserlass geregelt.“

     

    3. Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Bewerbungsfrist für das Ausschreibungsverfahren wird in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt. Am Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, deren Bewerbungsunterlagen rechtzeitig vor Beginn des Listenverfahrens vollständig bei der Bezirksregierung vorliegen.“

     

     

    ABl. NRW. 12/09 S. 622

     

     

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