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    Zu BASS 12 – 61 Nr. 1.4

    Blockunterricht in den Fachklassen
    des dualen Systems der Berufsausbildung;

    Zeiteinteilung für das Schuljahr 2010/2011
    für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 13. 10. 2009 – 313-6.03.02.06-2575

    Für das Schuljahr 2010/2011 wird für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft folgende Zeiteinteilung für den Blockunterricht in den Berufskollegs festgelegt:

     

    Oberstufe

     

    30.

      8.

    2010  –

      17.

      9.

    2010

     

     

     

    22.

    11.

    2010  –

      17.

    12.

    2010

     

     

     

    2.

      5.

    2011  –

    20.

      5.

    2011

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mittelstufe

     

      20.

      9.

    2010  –

    8.

    10.

    2010

     

     

     

      10.

    1.

    2011  –

    28.

    1.

    2011

     

     

     

    28.

      2.

    2011  –

    25.

      3.

    2011

     

     

     

    23.

      5.

    2011  –

    10.

      6.

    2011

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Unterstufe

     

    25.

    10.

    2010  –

    19.

    11.

    2010

     

     

     

      31.

      1.

    2011  –

    18.

      2.

    2011

     

     

     

    28.

      3.

    2011  –

      15.

      4.

    2011

     

     

     

    20.

    6.

    2011  –

    15.

    7.

    2011

    Die vorgegebenen Blockzeiten gelten nicht für die Fachklassen des Be-rufsfeldes Bauwirtschaft an Berufskollegs des Kreises Viersen in Kempen sowie für die Fachklassen des Ausbildungsberufes „Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin“ am Hans-Schwier-Berufskolleg in Gelsenkirchen.

    Von den Zeiten kann nur abgewichen werden, wenn die Partner der dualen Ausbildung und die betroffenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten den Änderungen zugestimmt haben. Von der Abweichung ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung über die zuständige Bezirksregierung zu informieren.

    Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

     

     

     

     

    ABl. NRW. 11/09 S. 570

     

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