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    Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase im achtjährigen Gymnasium

    Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums, die künftig die Schule am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit dem schulischen Teil der Fachhochschule verlassen und noch schulpflichtig, (noch keine 18 Jahre alt) sind, können bei Vorliegen eines Praktikumsvertrages einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen. In diesem Fall ist ein Besuch der Berufsschule parallel zum Praktikum nicht erforderlich.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B (1)

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 5. 10. 2009 – 521-6.03.15.06-82154

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B)

    In den VV zu § 40 a APO-GOSt (Version B) wird folgende neue VV zu Absatz 1 eingefügt:

    „40a.1 zu Abs. 1

    Schülerinnen und Schüler, die beim Verlassen der Schule gemäß § 38 Abs. 3 SchulG ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II noch nicht erfüllt haben, können durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde hiervon befreit werden, sofern ein abgeschlossener Praktikumsvertrag gemäß Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13 – 31 Nr. 1 Anlage 2.4) vorgelegt wird.“

     

    ABl. NRW. 11/09 S. 570

     

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