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    Nichtversetzung am Ende der Einführungsphase im verkürzten Bildungsgang – Zuerkennung des mittleren Abschlusses und eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B (2)

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 6. 10. 2009 – 521-6.03.15.06-82108

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B)

    Die VV zu § 40 Abs. 2 APO-GOSt (Version B) werden wie folgt geändert:

    1. VV 40.21 erhält folgende Fassung:

     

    „Bei der Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses gelten die VV 39.1 und 39.3 zu § 39 APO-SI entsprechend. Grundlage bilden dabei die zehn versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 9 Abs. 3. Hierbei kann das Fach Englisch durch jede aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden. Minderleistungen in allen anderen Fremdsprachen bleiben unberücksichtigt. Der Lernbereich Gesellschaftslehre umfasst alle Fächer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, der Lernbereich Naturwissenschaften umfasst mit Ausnahme von Mathematik alle Fächer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3. Diese beiden Lernbereichsnoten werden der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.“

     

    2. VV 40.22 wird zu VV 40.23 und folgende VV 40.22 wird neu eingefügt:

     

    „40.22

    Grundlage bilden die zehn versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 9 Abs. 3. Bei der Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses wird das Fach gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 (neuntes Pflichtfach) dem Wahlpflichtfach gemäß § 25 Abs.  1 APO-S I gleichgesetzt.“

     

    ABl. NRW. 11/09 S. 570

     

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