21-22 Nr. 1
Vergütung von nebenamtlichen
Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen
und Laufbahnprüfungen
im Bereich Schule
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 23. Dezember 2024 (ABI. NRW. 01/25)
Bei der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.
1
Allgemeines
1.1
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).
1.3
Dieser Erlass ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beachtung des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.
1.4
Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen sowie Überprüfungsleistungen in Widerspruchs- oder sonstigen Beschwerdeverfahren abgegolten.
2
Staatsprüfungen
Für Staatsprüfungen werden folgende Vergütungssätze festgelegt.
Sie gelten entsprechend für die Mitwirkung bei einer Prüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt.
2.1 Vergütung für die Mitwirkung bei einer Unterrichtspraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde (einschließlich einer Bewertung der schriftlichen Arbeit) | |
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs | 25,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 21,00 € |
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs | 28,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 21,00 € |
3
Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen
Für Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer werden folgende Vergütungssätze festgelegt.
3.1 Vergütung für Erstgutachten für die Beurteilung einer schriftlichen Hausarbeit | 33,00 € |
Für Zweitgutachten und Drittgutachten werden 50 v.H. des Vergütungssatzes gezahlt. | |
3.2 Vergütung für die Mitwirkung | |
a) bei einer schulpraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde | 15,00 € |
b) bei einer mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 17,00 € |
4
Mitwirkung bei einer fachpraktischen oder einer mündlichen Prüfung
Für die Mitwirkung bei einem Kolloquium oder einer mündlichen Prüfung beträgt die Vergütung bei einer Prüfungsdauer
- von unter 20 Minuten | ein Viertel |
- von 20 bis 30 Minuten | ein Drittel |
- von 30 bis unter 45 Minuten | die Hälfte |
- von 45 bis unter 60 Minuten | drei Viertel |
- von 60 bis unter 75 Minuten | vier Viertel |
- von 75 Minuten und länger | fünf Viertel |
der Vergütungssätze nach der Nummer 3.2 b).
Die berechnete Vergütung ist gegebenenfalls auf fünf Cent abzurunden.
5
Berechnung der Prüfungsdauer
Der Berechnung der nach einer Prüfungsdauer zu bemessenden Prüfungsvergütung ist die nach den Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Prüfungszeit auch dann zugrunde zu legen, wenn die Prüfung im Einzelfall länger gedauert hat.
6
Höchstbeträge
6.1
Unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit können für die Prüfung eines Prüflings höchstens folgende Beträge gezahlt werden:
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs | 396,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 338,00 € |
c) für die Laufbahnprüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen | 199,00 € |
6.2
Sofern die Summe der Vergütungen, die für die Prüfung eines Prüflings anfallen, den Höchstbetrag nach 6.1 übersteigt, sind die Einzelvergütungen wie folgt anteilmäßig zu kürzen:
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
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Haushaltsmittel
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung sind die Prüfungsvergütungen für Lehramtsprüfungen aus Kapitel 05 074 Titel 427 30 und die Prüfungsvergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung im Rahmen der Fachlehrerausbildung aus den bei Kapitel 05 075 Titel 427 30 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Richtlinien über die Vergütung von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule“ des Kultusministeriums vom 17. Juli 1984 (GABl. NW. S. 326) außer Kraft.
Prüfungsvergütungen bei Externenprüfungen und
Sprachfeststellungsprüfungen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 23. Dezember 2024 (ABl. NRW. 01/25)
Bei der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Prüfungstätigkeiten bei Abnahme der nachstehend genannten Externenprüfungen und Sprachfeststellungsprüfungen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.
1
Allgemeines
1.1
Einer Beamtin oder einem Beamten wird eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Insbesondere in folgenden Fällen kann daher keine Vergütung gezahlt werden:
a) Soweit die Mitwirkung von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten oder von Dezernentinnen und Dezernenten der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden bei den in diesem Erlass genannten Prüfungen im Hauptamt erfolgt.
b) Wenn Prüfungen aus fachlicher Sicht an unterrichtsfreien Tagen, insbesondere auch in den Schulferien, abgenommen werden können und dies ohne Beeinträchtigung des Anspruchs der Lehrkraft auf Erholungsurlaub möglich ist.
c) Wenn für eine Lehrkraft wegen der Mitwirkung an Prüfungen an einem Tag drei oder mehr Unterrichtsstunden ausfallen.
d) Ergänzungsprüfungen, die im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Hochschulreife abgenommen werden und daher als Schülerprüfungen gelten.
e) Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Erlass genannten Prüfungen.
f) Für die Mitwirkung bei allen nicht in Teil 3 aufgeführten Prüfungen von Schülerinnen und Schülern und Externenprüfungen.
1.3
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).
1.4
Dieser Erlass ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beachtung des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.
1.5
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und praktischen Prüfungen abgegolten werden.
Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen abgegolten.
2
Höchstbeträge
2.1
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für die Prüfungstätigkeiten auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.
2.2
Werden für die Prüfung eines Prüflings keine Gebühren erhoben, so gelten für den einzelnen Prüfling die folgenden Höchstbeträge:
a) Bei Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln | 178,00 € |
b) bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) | 90,00 € |
c) bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 | 74,00 € |
d) bei Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln | 148,00 € |
e) bei Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln | 148,00 € |
f) bei Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln | 90,00 € |
g) bei Zwischen-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen jeweils zwei Drittel der vorgenannten Beträge. Als Prüfungen in diesem Sinne gelten auch die Sprachfeststellungsprüfungen in der Amtssprache des Herkunftslandes anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen | |
Würde die Vergütung der einzelnen Prüfungstätigkeiten zu einer Überschreitung dieser Höchstbeträge führen, so ist eine anteilmäßige Kürzung der Einzelvergütungen vorzunehmen.
3
Prüfungsvergütung
Für diejenigen Externen- und Sprachfeststellungsprüfungen, für deren Abnahme den in Nummer 1 genannten Prüfenden eine Vergütung gezahlt werden darf, wird die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeiten wie folgt bestimmt:
3.1 Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln | |
a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | 17,00 € |
b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 22,00 € |
3.2 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) | |
a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | 13,00 € |
b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 17,00 € |
3.3 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 | |
a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | 10,00 € |
b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 16,00 € |
3.4 Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln | |
a) Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | 16,00 € |
b) Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 20,00 € |
3.5
Für Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln, gilt die Nummer 3.4 a) und b).
3.6
Für Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln, gilt die Nummer 3.2 a) und b).
3.7
Ist in den Prüfungsvorschriften die Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch einen zweiten und ggf. durch einen dritten Prüfenden vorgeschrieben, erhalten die weiteren Prüfenden jeweils die Hälfte des Betrages. Die in Nummer 1 genannten Höchstbeträge bleiben unberührt.
4
Reisekosten
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
5
Haushaltsmittel
Die Prüfungsvergütungen sind aus den bei Kapitel 05 300 Titel 427 30 und 427 40 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Prüfungsvergütungen bei Externenprüfungen“ des Kultusministeriums vom 10. Juni 1981 (GABl. NW. S. 196) außer Kraft.