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    21-23 Nr. 1.2

    Richtlinien
    über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
    an Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten1
    für die Laufbahn
    der Fachlehrerin oder des Fachlehrers
    an Förderschulen
    (Unterhaltsbeihilferichtlinien
    für Schulpraktikantinnen
    und Schulpraktikanten - UBR/SchulP -)

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 16.01.1984 (GABl. NW. S. 74)2

    1 Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- und hörgeschädigten Kindern, die gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 Laufbahnverordnung (LVO) an einem ein Jahr und sechs Monate dauernden Ausbildungsgang teilnehmen müssen, stehen während der Ableistung dieses Ausbildungsganges in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Sie erhalten für die Dauer der Teilnahme an diesem Ausbildungsgang eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nach § 74 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW). Die Vorschriften in §§ 78 und 79 LBesG NRW gelten entsprechend.

    2 Die Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten (jetzt: Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung) erhalten die Unterhaltsbeihilfe von dem Tage an, an dem das Ausbildungsverhältnis beginnt. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit dem Tage, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.

    Endet das Ausbildungsverhältnis kraft Rechtsvorschrift (§§ 28 und 30 APO FLFS - BASS 20-11 Nr. 2.1) mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung, wird die Unterhaltsbeihilfe für die Zeit nach dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur bis zum Tage vor dem Beginn dieses Anspruchs belassen.

    3 Die Unterhaltsbeihilfe wird nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung in dem Ausbildungsverhältnis gewährt.

    4 Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die allgemeinen Bestimmungen für die Auszahlung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten gelten für die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfen entsprechend. Die Unterhaltsbeihilfen sind bei Kapitel 05075 Titel 422 02 nachzuweisen.

    Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen).


    1 jetzt: Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung

    2 bereinigt

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